Entwurf für neue Straßenverkehrszulassungsordnung liegt vor
Nach langjähriger Vorbereitung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jetzt einen Entwurf zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgelegt. Unter anderem modernisiert der Entwurf die Vorschriften für Fahrradbremsen von 1953. Der ADFC begrüßt den dringend notwendigen Entwurf und die im Ansatz deutliche Verbesserungen der Fahrradsicherheit. Allerdings sind an vielen Punkten Nachbesserungen wünschenswert, denn mittlerweile sind einige der Vorschriften technisch bereits überholt. Noch ist der Verordnungsentwurf nicht in Kraft getreten.
Der Entwurf greift einige sicherheitsrelevante Probleme auf, was vom ADFC ausdrücklich begrüßt wird. Andere Sicherheitslücken bleiben jedoch: So wird es weiterhin möglich sein, dass nicht vollständige oder nicht den Vorschriften entsprechend ausgerüstete Fahrräder verkauft werden. Als Begründung führt das Verkehrsministerium an, dass ein Verkaufsverbot nach Handelsregelungen der Europäischen Union nicht zulässig sei. Das ist nach Auffassung des ADFC nicht stichhaltig: In Frankreich besteht bereits eine gesetzliche Regelung, dass hier nur betriebsbereite Fahrräder verkauft werden dürfen.
Widersprüchliche Regelung
Der ADFC hält die deutsche Regelung für widersprüchlich: Ein Händler darf nach wie vor ein Fahrrad ohne Lichtanlage verkaufen, der Kunde hingegen zahlt ein Bußgeld, wenn er das Fahrrad ohne Licht in Betrieb nimmt. Anderseits kann auch ein Händler bestraft werden, wenn Lichtanlagen am Fahrrad angebracht sind, die kein amtliches Prüfzeichen tragen.
Auch weitere Probleme löst der vorliegende Entwurf nicht: Bei der Bauartgenehmigungsuntersuchung von Dynamos wird der Wirkungsgrad hochgenau vermessen, nicht jedoch die Funktionstüchtigkeit bei Nässe. Gerade bei Regen ist es besonders ärgerlich, wenn den Seitenläufer-Dynamos die mangelnde Griffigkeit am nassen Reifen zum Verhängnis wird und das Licht ausfällt.
Die Polizei wird zukünftig bei Kontrollen an Schulen mehr Zeit mit dem Prüfen von Reflektoren und mit Probeklingeln verbringen, statt die Wirkung der Bremsen zu testen, weil die novellierte StVZO keine klare Trennung von Wichtigem und Unwichtigem kennt.
Auch positive Impulse
Die Novelle gibt auch positive Impulse: Zusätzliche Leuchtstoffe oder rückstrahlende Mittel sind nun auch ohne Zulassung erlaubt, dass heißt, Rahmen können mit reflektierenden Lacken versehen oder Reflektoren auf Schutzblechen angebracht sein. Es war ohnehin nicht einzusehen, dass an Packtaschen ungeprüfte Reflektoren erlaubt waren, an Schutzblechen hingegen nicht. Der Verordnungsentwurf ist bislang noch nicht verabschiedet. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens besteht daher noch Unklarheit.
Wichtige Punkte des Verordnungsentwurfs im einzelnen:
Bremsweg (§67a, Abs. 2):
Die neue StVZO sieht erstmals Mindestwerte für Bremswege bei Fahrrädern vor. Die Werte unterscheiden sich, je nach dem, ob die Straßen trocken oder nass sind. Auf trockenen Straßen darf der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern maximal 15 Meter bei Betätigung einer Bremse betragen, bei zwei Bremsen hingegen sieben Meter. Bei nassen Wegen toleriert die StVZO 19 Meter, beziehungsweise neun Meter. Prinzipiell gut gedacht, aber: Der ADFC ist der Ansicht, dass die Anforderungen an den Nassbremswert zu gering sind. Dieser Bremsweg lässt sich heute selbst mit minderwertigen Bremsanlagen an Billigfahrrädern aus dem Baumarkt einhalten. Verordnungen sollten sich bei derartig relevanten Aspekten der Sicherheit am heutigen Stand der Technik orientieren.
Scheinwerfer (§67c, Abs. 4):
Der Entwurf sieht vor, dass die Mitte des Lichtkegels in zehn Metern Entfernung auf die Fahrbahn treffen soll - bei ebener Straße. Bisher war die vorgeschriebene Leuchtweite des Scheinwerfers indirekt von der Montagehöhe am Fahrrad abhängig. Nach Auffassung des ADFC sind beide Vorgaben weder zu kontrollieren, noch sind sie sinnvoll. Denn: Wo genau ist die "Mitte" einer unregelmäßig geformten Lichtverteilung? Sinnvoll wäre die Vorgabe, Entgegenkommende nicht zu blenden. Ob die Reichweite des Scheinwerfers nun über fünf oder über 20 Meter weit strahlt, sollte dem Nutzer überlassen bleiben, denn die Stärke der Leuchtkraft hängt individuell von der Sehkraft und dem Fahrstil des Nutzers ab.
Standlicht (§67c, Abs. 7):
Erstmals ist auch ein Standlicht in der StVZO vorgeschrieben. Im vorliegenden Entwurf wird allerdings nicht deutlich, ob nur ein rückwärtiges Standlicht oder eine Standlichtfunktion für Rücklicht und Scheinwerfer vorgesehen ist. Ebenfalls unklar ist die Vorgabe, dass das Einschalten des Standlichtes bei "langsamer Schrittgeschwindigkeit" erfolgen muss. Der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" ist in der StVO nicht definiert. Einige Gerichte gehen beim Stichwort "Schrittgeschwindigkeit" von vier bis sieben Kilometern in der Stunde aus, bei anderen reicht sie bis maximal fünf Stundenkilometern. Das Problem ist: Die am Markt eingeführten Standlichtschaltungen reagieren nicht geschwindigkeitsabhängig, sondern auf den Spannungsabfall bei geringer werdender Geschwindigkeit. Dieser dürfte sich je nach Dynamo erheblich unterscheiden.
Paarweise elektrische Leitungen (§ 67c Abs. 10):
Für neue Fahrräder ist künftig eine paarweise Verkabelung vorgeschrieben, denn bei zwei Leitungskabeln reduzieren sich Defekte an Lampen erheblich. Der Rahmen und Anbauteile (Gepäckträger, Schutzbleche, Gabel) gelten nicht als Leitung. Diese Vorschrift ist aus Sicht des ADFC zu begrüßen. Zwar gibt es eine solche Vorschrift in anderen Ländern der Europäischen Union nicht, hier wird aber ein ernstes Sicherheitsproblem angefasst, so dass diese Regelung gerechtfertigt ist.
Sonderregelung für Rennräder und Mountainbikes (§67c, Abs. 12):
Die Sonderregelung, nach der Fahrradfahrer an bis elf Kilogramm schweren Rennrädern statt eines Dynamos auch batterie- oder akkubetriebene Beleuchtungen verwenden dürfen, soll nun auch auf "Geländefahrräder" (Mountainbikes) ausgeweitet werden. Die Mountainbikes dürfen aber nicht mehr als 13 Kilogramm wiegen. Der ADFC begrüßt die erweiterte Sonderregelung prinzipiell, obwohl sie nicht sachlich zu begründen ist: Einerseits gibt es heute Dynamos, die auch an Mountainbikes funktionieren, andererseits sind auch an "normalen" Rädern Batterieleuchten vorstellbar. Insgesamt hält es der ADFC für sinnvoller, sich bei den Vorgaben für Fahrradbeleuchtung auf Wirkvorschriften zu beschränken, statt Details der Bauart vorzugeben. Entscheidend ist letztendlich, dass ein Fahrrad nachts und bei Regen zuverlässig beleuchtet ist und die Lichtverteilung bestimmten Mindestkriterien entspricht. Das "Wie" sollte der Benutzer selbst klären!
Kennzeichnung von Fahrrädern (§ 67f):
Wer sich in Zukunft ein neues Fahrrad kauft, erhält vom Händler eine Plakette, auf der Name und Firmensitz des Händlers sowie das Verkaufsjahr eingetragen sind. Die Plakette darf sich nicht "unzerstörbar entfernen lassen" - so der Wortlaut des Verordnungsentwurfs. Gemeint ist wahrscheinlich, dass es nicht möglich sein soll, die Plakette von einem Fahrrad abzulösen, um sie an einem anderen erneut anzubringen. Der Grund für diese Regelung: Ansprüche aus dem Produkthaftungs- und Gewährleistungsrecht sollen künftig leichter nachvollziehbar sein. Überprüfbar wird mit der Plakette auch, welche Räder unter die neue Verordnung fallen.
Bremse für Fahrradanhänger (§67g):
In punkto Bremsen für Fahrradanhänger gab es in der Vergangenheit wiederholt Diskussionen. Der jetzige Entwurf sieht vor, dass Fahrradanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 40 Kilogramm mit einer Bremse ausgerüstet sein sollen. Dass die Regelung als Soll-Vorschrift formuliert ist, wirkt sich nicht auf den Betrieb vorhandener Anhänger aus. Dennoch macht die Vorgabe Bremsen an neuen Anhängern in der Praxis obligatorisch, da sich bei fehlenden Bremsen für Hersteller haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben könnten. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn beschreibt in einem Gutachten, dass die Vorgabe nach EU-Recht ein Handelshemmnis darstellt, da Österreich kürzlich eine Verordnung mit weitaus großzügiger bemessenen Gewichtsangaben, nämlich bis zu 60 Kilogramm verabschiedet hat. Das Gutachten erhielt das Verkehrsministerium zusammen mit der Stellungnahme des ADFC zum Verordnungsentwurf.
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern (§ 67h):
Neu ist auch die Vorschrift, dass Fahrradanhänger mit einer Breite von über 60 Zentimetern mit zwei weißen, nach vorne wirkenden Reflektoren ausgestattet sein müssen. Anhänger mit einer Breite über 80 Zentimetern benötigen weiße, nach vorne wirkende Leuchten auf der linken Seite. Die Leuchte darf von einem Dynamo oder mit einer Batterie beziehungsweise Akku betrieben werden. Keine Angaben macht die StVZO zur Bauweisen, Leuchtstärke und dazu, ob ein Standlicht vorhanden sein muss.
Bauartgenehmigung für Anhängerkupplungen (§67j):
Anhängerkupplungen von Kinderhängern müssen künftig in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Der ADFC ist der Meinung, dass die Rahmenbedingungen für die Sicherheitsstandards für Kupplungen durch das Geräte- und Produktsicherheitsrecht klar genug definiert sind. Eine Bauartprüfung ist eine Überreglementierung, die gerade die kleinen, innovativen Herstellern trifft. Hier werden Probleme gelöst, die kaum existent sind: Versagende Kinderanhängerkupplungen sind nahezu unbekannt. Brüche von Federgabeln hingegen beschäftigen fast monatlich die Sachverständigen, für dieses sicherheitsrelevante Bauteil ist jedoch keine Bauartgenehmigung vorgesehen.