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ADFC: Gültige Vorschriften sind technisch überholt

StVZO-Kommentar

Der Bundesrat hat am 7. April 2006 die langjährig vorbereitete Fahrrad-Ausrüstungsverordnung abgelehnt. Der ADFC bedauert dies, da der nunmehr abgelehnte Entwurf trotz einiger Mängel dringend notwendige Verbesserungen bei sicherheitsrelevanten Bauteilen gebracht hätte. ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Damit bleiben viele technisch überholte Regelungen in Kraft. Die derzeit gültigen Vorschriften für Fahrradbremsen stammen beispielsweise aus dem Jahr 1953."

Statt dessen hat der Rat eine vage Entschließung gefasst, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, auf Zweiradhersteller und -handel sowie die betroffenen Interessen- und Verbraucherverbände dahingehend einzuwirken, dass Verbesserungen bei der Sicherheitsausstattung von Fahrrädern auch ohne Verordnung vorgenommen werden.

Dies ist nicht - wie vorgegeben - eine Maßnahme zum Bürokratieabbau, sondern schadet dem Verbraucherschutz. Hübener: „Radfahrer können sich nicht darauf verlassen, im Handel auch wirklich technisch ausgereifte Produkte zu kaufen und im Zweifelsfall Schadensansprüche einfacher geltend zu machen."
 
 
Der Entwurf griff einige sicherheitsrelevante Probleme auf, was vom ADFC ausdrücklich begrüßt wurde. Andere Sicherheitslücken wären jedoch auch nach der neuen Verordnung geblieben: So wäre es auch bei Verabschiedung der Fahrrad-Ausrüstungsverordnung weiterhin möglich gewesen, nicht vollständige oder nicht den Vorschriften entsprechend ausgerüstete Fahrräder zu verkaufen. Als Begründung führte das Verkehrsministerium - Autor des Entwurfes - an, dass ein Verkaufsverbot nach Handelsregelungen der Europäischen Union nicht zulässig sei. Das ist nach Auffassung des ADFC nicht stichhaltig: In Frankreich besteht bereits eine gesetzliche Regelung, dass hier nur betriebsbereite Fahrräder verkauft werden dürfen.

Widersprüchliche Regelung

Der ADFC hält die deutsche Regelung für widersprüchlich: Ein Händler darf zwar ein Fahrrad ohne Lichtanlage verkaufen, der Kunde hingegen zahlt ein Bußgeld, wenn er das Fahrrad ohne Licht in Betrieb nimmt. Anderseits kann auch ein Händler bestraft werden, wenn Lichtanlagen am Fahrrad angebracht sind, die kein amtliches Prüfzeichen tragen.

Auch weitere Probleme wären von dem Entwurf nicht gelöst worden: Bei der Bauartgenehmigungsuntersuchung von Dynamos sollte der Wirkungsgrad hochgenau vermessen werden, nicht jedoch die Funktionstüchtigkeit bei Nässe. Gerade bei Regen ist es aber besonders ärgerlich, wenn den Seitenläufer-Dynamos die mangelnde Griffigkeit am nassen Reifen zum Verhängnis wird und das Licht ausfällt.

Auch positive Impulse

 
Der Verordnungsentwurf gab auch positive Impulse: Zusätzliche Leuchtstoffe oder rückstrahlende Mittel wären ohne Zulassung erlaubt gewesen, dass heißt, Rahmen hätten mit reflektierenden Lacken versehen oder Reflektoren auf Schutzblechen angebracht werden können. Es war ohnehin nicht einzusehen, dass an Packtaschen ungeprüfte Reflektoren erlaubt sind, an Schutzblechen hingegen nicht.

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