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Wichtige Punkte des nunmehr abgelehnten Verordnungsentwurfs im einzelnen:

Bremsweg (§67a, Abs. 2):
 
 
Der Entwurf sah erstmals Mindestwerte für Bremswege bei Fahrrädern vor. Die Werte unterschieden sich, je nach dem, ob die Straßen trocken oder nass sind. Auf trockenen Straßen sollte der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern maximal 15 Meter bei Betätigung einer Bremse betragen dürfen, bei zwei Bremsen hingegen sieben Meter. Bei nassen Wegen tolerierte der Entwurf 19 Meter, beziehungsweise neun Meter. Prinzipiell ein sinnvoller Ansatz, aber: Der ADFC ist der Ansicht, dass die Anforderungen an den Nassbremswert zu gering sind. Dieser Bremsweg lässt sich heute selbst mit minderwertigen Bremsanlagen an Billigfahrrädern aus dem Baumarkt einhalten. Eine künftige Verordnung sollten sich bei derartig sicherheitsrelevanten Aspekten am heutigen Stand der Technik orientieren.

Scheinwerfer (§67c, Abs. 4):

Der Entwurf sah vor, dass die Mitte des Lichtkegels in zehn Metern Entfernung auf die Fahrbahn treffen sollte - bei ebener Straße. Bisher ist die vorgeschriebene Leuchtweite des Scheinwerfers indirekt von der Montagehöhe am Fahrrad abhängig. Nach Auffassung des ADFC sind beide Vorgaben weder zu kontrollieren, noch sind sie sinnvoll. Denn: Wo genau ist die "Mitte" einer unregelmäßig geformten Lichtverteilung? Sinnvoll wäre die Vorgabe, Entgegenkommende nicht zu blenden. Ob die Reichweite des Scheinwerfers nun über fünf oder über 20 Meter weit strahlt, sollte dem Nutzer überlassen bleiben, denn die Stärke der Leuchtkraft hängt individuell von der Sehkraft und dem Fahrstil des Nutzers ab.

Standlicht (§67c, Abs. 7):

Erstmals sollte für neue Fahrräder ein Standlicht vorgeschrieben werden. Der ADFC hätte dies prinzipiell begrüßt, da dies zumindest bei Rücklichtern mittlerweile Stand der Technik ist. Im Entwurf der Fahrrad-Ausrüstungsverordnung wurde allerdings nicht deutlich, ob nur ein rückwärtiges Standlicht oder eine Standlichtfunktion für Rücklicht und Scheinwerfer vorgesehen war. Ebenfalls unklar war die Vorgabe, dass das Einschalten des Standlichtes bei "langsamer Schrittgeschwindigkeit" erfolgen sollte. Der Begriff "Schrittgeschwindigkeit" ist in der StVO nicht definiert. Einige Gerichte gehen beim Stichwort "Schrittgeschwindigkeit" von vier bis sieben Kilometern in der Stunde aus, bei anderen reicht sie bis maximal fünf Stundenkilometern. Das Problem ist: Die am Markt eingeführten Standlichtschaltungen reagieren nicht geschwindigkeitsabhängig, sondern auf den Spannungsabfall bei geringer werdender Geschwindigkeit. Dieser dürfte sich je nach Dynamo erheblich unterscheiden.

Paarweise elektrische Leitungen (§ 67c Abs. 10):

Für neue Fahrräder sollte künftig eine paarweise Verkabelung vorgeschrieben werden, denn bei zwei Leitungskabeln reduzieren sich Defekte an Lampen erheblich. Der Rahmen und Anbauteile (Gepäckträger, Schutzbleche, Gabel) sollten nicht als Leitung gelten. Diese Vorschrift wäre aus Sicht des ADFC zu begrüßen gewesen. Zwar gibt es eine solche Vorschrift in anderen Ländern der Europäischen Union nicht, hier wäre aber ein ernstes Sicherheitsproblem angefasst worden.

Sonderregelung für Rennräder und Mountainbikes (§67c, Abs. 12):

Die Sonderregelung, nach der Fahrradfahrer an bis elf Kilogramm schweren Rennrädern statt eines Dynamos auch batterie- oder akkubetriebene Beleuchtungen verwenden dürfen, sollte nun auch auf "Geländefahrräder" (umgangssprachlich: Mountainbikes) ausgeweitet werden. Die Mountainbikes sollten aber nicht mehr als 13 Kilogramm wiegen dürfen. Der ADFC hätte die erweiterte Sonderregelung prinzipiell begrüßt, obwohl sie nicht sachlich zu begründen war: Einerseits gibt es heute Dynamos, die auch an Mountainbikes funktionieren, andererseits sind auch an "normalen" Rädern Batterieleuchten vorstellbar. Insgesamt hält es der ADFC für sinnvoller, sich bei den Vorgaben für Fahrradbeleuchtung auf Wirkvorschriften zu beschränken, statt Details der Bauart vorzugeben. Die vielen Nachfragen, die den ADFC zu diesem Thema erreichen, deuten darauf hin, dass eine solche Liberalisierung von vielen Radfahrern gewünscht wird. Entscheidend ist letztlich, dass ein Fahrrad nachts und bei Regen zuverlässig beleuchtet ist und die Lichtverteilung bestimmten Mindestkriterien entspricht. Das "Wie" sollte der Benutzer selbst klären!

Kennzeichnung von Fahrrädern (§ 67f):

Auf neu gekauften Fahrrädern sollte vom Händler eine Plakette angebracht werden, auf der Name und Firmensitz des Händlers sowie das Verkaufsjahr eingetragen werden sollten. Die Plakette sollte sich nicht "unzerstörbar entfernen lassen" - so der Wortlaut des Verordnungsentwurfs. Gemeint war wahrscheinlich, dass es nicht möglich sein sollte, die Plakette von einem Fahrrad abzulösen, um sie an einem anderen erneut anzubringen. Der Grund für diese Regelung: Ansprüche aus dem Produkthaftungs- und Gewährleistungsrecht sollen künftig leichter nachvollziehbar sein. Überprüfbar wäre mit der Plakette auch gewesen, welche Räder unter die neue Verordnung gefallen wären.

Bremse für Fahrradanhänger (§67g):

In punkto Bremsen für Fahrradanhänger gab es in der Vergangenheit wiederholt Diskussionen. Der Entwurf sah vor, dass Fahrradanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 40 Kilogramm mit einer Bremse ausgerüstet sein sollten. Da die Regelung als Soll-Vorschrift formuliert war, hätte sie sich nicht auf den Betrieb vorhandener Anhänger ausgewirkt. Dennoch hätte die Vorgabe Bremsen an neuen Anhängern in der Praxis obligatorisch gemacht, da sich bei fehlenden Bremsen für Hersteller haftungsrechtliche Konsequenzen hätten ergeben könnten. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn beschreibt in einem Gutachten, dass die Vorgabe nach EU-Recht ein Handelshemmnis darstellt, da Österreich kürzlich eine Verordnung mit weitaus großzügiger bemessenen Gewichtsangaben - nämlich bis zu 60 Kilogramm - verabschiedet hat. Das Gutachten erhielt das Verkehrsministerium zusammen mit der Stellungnahme des ADFC zum Verordnungsentwurf.

Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern (§ 67h):

Neu wäre auch die Vorschrift gewesen, dass Fahrradanhänger mit einer Breite von über 60 Zentimetern mit zwei weißen, nach vorne wirkenden Reflektoren ausgestattet sein sollten. Anhänger mit einer Breite über 80 Zentimetern hätten eine weiße, nach vorne wirkende Leuchte auf der linken Seite benötigt. Die Leuchte sollte mit einem Dynamo oder mit einer Batterie beziehungsweise Akku betrieben werden können. Keine Angaben machte der Entwurf zur Bauweisen, Leuchtstärke und dazu, ob ein Standlicht vorhanden sein soll.

Bauartgenehmigung für Anhängerkupplungen (§67j):

Anhängerkupplungen von Kinderhängern sollten künftig in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Der ADFC ist der Meinung, dass die Rahmenbedingungen für die Sicherheitsstandards für Kupplungen durch das Geräte- und Produktsicherheitsrecht klar genug definiert sind. Eine Bauartprüfung hätte eine Überreglementierung dargestellt, die gerade die kleinen, innovativen Herstellern getroffen hätte. Hier hätte man versucht, Probleme zu lösen, die kaum existent sind: Versagende Kinderanhängerkupplungen sind nahezu unbekannt. Brüche von Federgabeln hingegen beschäftigen fast monatlich die Sachverständigen, für dieses sicherheitsrelevante Bauteil ist jedoch keine Bauartgenehmigung vorgesehen.

Jan Scotland

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