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Beleuchtungsaktion

22.12.2006
 

Lichtlos wird Radeln riskant

Ohne Licht sitzt das Risiko mit im Fahrradsattel:
Klingt nach übertriebener Warnung, ist aber leider Realität im Straßenverkehr. Nachlässigkeit beim Licht kann ein böses Nachspiel haben – in nächtlichen Polizeikontrollen oder bei Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmern.

„Meistens passiert mir ja nichts“, wissen auch weniger gewissenhafte Radfahrer aus Erfahrung. Aber wenn doch?

 

 

Auszug aus dem Bußgeldkatalog

Die Strafen für eine fehlende oder nicht funktionierende Beleuchtungseinrichtung am Fahrrad sind im Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes klar geregelt:

Bußgeld: 10 Euro
Mit Gefährdung anderer: 20 Euro 
Es kam zum Unfall: 25 Euro                                                                                        

Übrigens: Auch Fahrrad-Anhänger brauchen eine eigene Lichtanlage: Ein Fahrradanhänger muss bei Dunkelheit mit einer Schlussleuchte und nicht nur mit einem Rückstrahler ausgestattet sein, wenn das Rücklicht am Fahrrad nicht ständig sichtbar ist – etwa, weil es durch den Anhänger verdeckt wird.

Gerichtsurteile bei Unfällen mit unbeleuchteten Fahrrädern

In der für ADFC-Mitglieder kostenlos einsehbaren Rechtsdatenbank findet sich eine Vielzahl von einschlägigen Urteilen. Sie zeigen, welche Folgen eine nicht funktionierende Fahrrad-Beleuchtung nach sich ziehen kann. Hier einige Beispiele:

  • Haftung für andere: Bei einem Unfall in der Dämmerung oder Dunkelheit haften Radfahrer ohne Fahrradbeleuchtung überwiegend für den Schaden, wenn ein Autofahrer sie erst in letzter Sekunde erkennt und beim Ausweichen ins Schleudern gerät (OLG Frankfurt).
  • Teure Folgen: Bei einem nächtlichen Zusammenstoß von zwei Radfahrern ohne Beleuchtung ist es für die Haftungsverteilung unerheblich, ob die Lichtanlage nicht eingeschaltet war oder völlig fehlte. Gegenüber einem mit erheblicher Geschwindigkeit fahrenden erwachsenen Unfallbeteiligten haftet ein ebenfalls ohne Licht fahrender 17-jähriger Radfahrer aufgrund seines jugendlichen Alters nur zu zwei Dritteln. Das Gericht verurteilte den Erwachsenen zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von mehr als 25.0000 Euro sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 250 Euro (OLG Celle).
  • Weniger Schmerzensgeld für Unfallopfer: Ein bei Dunkelheit ohne Licht fahrender vorfahrtberechtigter Radfahrer erhielt vom wartepflichtigen Autofahrer nur 30 Prozent Schadensersatz, weil er laut Gericht einen erfolgten Zusammenstoß durch seine fehlende Fahrradbeleuchtung – und schwarze Kleidung – „überwiegend selbst verschuldet“ hatte. Schmerzensgeld für den Radfahrer, der Prellungen und eine Kopfplatzwunde erlitt, sei wegen seines erheblichen Mitverschuldens nur in Höhe von 500 Euro gerechtfertigt (LG Coburg).
  • „Auf Sicht“ gefahren? Gerichte wägen auch ab, ob ein Radfahrer in der Dunkelheit seine Geschwindigkeit angepasst hat, also „auf Sicht“ fährt – und so innerhalb der von ihm einsehbaren Strecke rechtzeitig anhalten kann. Besonders auf Fußgänger muss Rücksicht genommen werden: „Leuchtet auf einem dunklen Fahrradweg die mit Batterien betriebene Fahrradbeleuchtung nur eine Strecke von circa vier Metern aus, so ist eine Geschwindigkeit von 20 bis 25 Kilometer pro Stunde deutlich überhöht“, heißt es in einer Urteilsbegründung des OLG Nürnberg.
  • Ohne Licht in falscher Richtung: Stößt ein mit einem unbeleuchteten Rad verbotswidrig (also entgegen der Fahrtrichtung) auf dem Gehweg fahrender Fahrradfahrer mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Auto zusammen, so haftet der Radfahrer für sein grobes Verschulden an dem Unfall allein, wenn er kein Verschulden oder Mitverschulden des Fahrzeugführers nachweisen kann (AG Augsburg).
 

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