Erarbeitet mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr
Inhalt: Richtiges Verhalten Anlaß Verkehrssicherheit Förderung des Radverkehrs Kennzeichnung Voraussetzung für die Einrichtung von Fahrradstraßen Worauf ist noch zu achten? Literatur
- Straßen, die durch Z 244 als Fahrradstraße gekennzeichnet sind, dürfen nur von Radfahrern befahren werden.
- Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften.
- Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Sie haben sich dann dem Radverkehr unterzuordnen.
- Alle Fahrzeuge dürfen dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren (ca. 25 km/h).
- Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, was im allgemeinen Straßennetz nur erlaubt ist, wenn sie den sonstigen Verkehr nicht behindern.
Anlass
Mit der 24. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.97 wurde zur Förderung des Radverkehrs auch die Einrichtung von Fahrradstraßen geregelt. Die Verordnung beschreibt, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen Fahrradstraßen eingerichtet werden können.
Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird eine Fahrbahn primär dem Radverkehr zur Verfügung gestellt. Dies kann nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) dort erfolgen, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Der Kraftfahrzeugverkehr ist ausgeschlossen. Muss - beispielsweise für Anliegerverkehr - ein Befahren der Fahrradstraße durch Kraftfahrzeuge gestattet werden, so können diese mit einem entsprechenden Zusatzschild zugelassen werden. Kfz dürfen dann die Fahrradstraße nach der StVO mit mäßiger Geschwindigkeit befahren.
Da Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahn umfassen können und andere Fahrzeuge nicht (bzw. nur ausnahmsweise) zugelassen sind, sind sie eine besonders attraktive und sichere Lösung für die Führung des Radverkehrs.
Gerade im Verlauf wichtiger Radverkehrsrouten (z. B. in der Umgebung wichtiger Ziele des Radverkehrs oder in der Zufahrt zu Grünanlagen und Radbrücken) gibt es in Städten mit hoher Fahrradnutzung bereits heute ein erhebliches Radverkehrsaufkommen. Diesem können die vorhandenen Radverkehrsanlagen oftmals nicht gerecht werden, weil sie unterdimensioniert und infolge dessen nicht nur eine Quelle ständigen Ärgers, sondern auch eine Gefahrenstelle sind.
Darüber hinaus können Fahrradstraßen den Radverkehr durch das Angebot attraktiver Verbindungen wirksam fördern und so dazu beitragen, die Fahrradnutzung zu steigern. Durch die gleichzeitige eingeschränkte Zulassung des übrigen Fahrzeugverkehrs sind Fahrradstraßen ein Element der kommunalen Verkehrsberuhigung und Verkehrsverlagerung.
Verkehrssicherheit
Eine vollständig Kfz-freie Fahrradstraße vermeidet sämtliche Konflikte mit motorisierten Verkehrsteilnehmern. Dies dient in besondere Weise der Förderung der Sicherheit des Radverkehrs.
Die deutliche Kennzeichnung der Fahrradstraße führt zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise der ausnahmsweise zugelassenen Kfz-Lenker. Dadurch kommt es zu weniger Unfällen und auch die Unfallschwere nimmt ab.
Durch die Einrichtung der Fahrradstraße wird die Geschwindigkeit der Kfz auf diesen in besonders hohem Maße vom Radverkehr frequentierten Streckenabschnitten auf ein verträgliches Maß reduziert.
Durch die Möglichkeit der Nutzung der gesamten Fahrbahnbreite für den Radverkehr wird auch die Gefährdung für den einzelnen Radfahrer vermindert, die sich aus bislang unzureichend dimensionierten Radverkehrsanlagen ergibt.
Förderung des Radverkehrs
Fahrradstraßen unterstützen die Fahrradnutzung. Radfahrer erleben auf Fahrradstraßen, dass sie hier bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer sind und von der Kommune als solche auch erwünscht sind. Mit der Einrichtung von Fahrradstraßen wird die bislang selbstverständliche Bevorzugung des motorisierten Verkehrs bezüglich der Flächenzuweisung und verkehrsrechtlichen Bevorzugung umgekehrt. Dies trägt zu einer verstärkten Nutzung des Fahrrades bei und fördert den Umstieg von anderen Verkehrsmitteln auf das Rad.
Vorteile für Radfahrer
- Radfahrer sind bevorrechtigt und können unbeschwert radeln.
- Es gibt genügend Platz und eine hohe Sicherheit, da hier Kfz nicht oder nur langsam fahren dürfen.
- Gemeinsame Fahrten werden attraktiv, da Radfahrer nebeneinander fahren und sich unterhalten können.
- Fahrradstraßen sind für den Radfahrer zügig, sicher und komfortabel zu benutzen
- Sie sind in besonderer Weise geeignet, das Fahrradklima einer Stadt zu verbessern.
- Wird auf einer Fahrradstraße Kraftfahrzeugverkehr ausnahmsweise zugelassen, führen Fahrradstraßen im Interesse der Verkehrssicherheit maßgeblich auch zur Verlangsamung des Kraftfahrzeugverkehrs.
Kennzeichnung
Fahrradstraßen gab es im Prinzip schon früher, wenn Straßen mit dem Zeichen 237, dem Radweg-Zeichen, als sogenannter Radweg auf Fahrbahnniveau beschildert wurde. Mit einem Zusatzschild "Kfz frei" oder "Anlieger frei" kann der Autoverkehr mit den schon erwähnten Beschränkungen zugelassen werden.
Die Einrichtung von Fahrradstraßen hat sich in verschiedenen Orten bewährt (z. B. in Bremen, Kiel, Lübeck und Münster); diese sind aber bislang nicht einheitlich gekennzeichnet. Deshalb erfüllt die StVO den Bedarf nach einem eigenen Verkehrszeichen für Fahrradstraßen. Das neue Zeichen 244 StVO (siehe Abbildung) kennzeichnet eine Fahrradstraße. Mit Zeichen Z 244a wird das Ende der Fahrradstraße ausgeschildert.
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| Z 244: Fahrradstraße |
Z 244a: Ende der Fahrradstraße |
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Nach den "Empfehlungen zur Radverkehrsplanung" (ERA 95) sollen Fahrradstraßen Vorfahrt gegenüber anderen Erschließungsstraßen erhalten.
Voraussetzung für die Einrichtung von Fahrradstraßen
Straßen, die bereits heute von Radverkehr stärker frequentiert, jedoch eher gering durch Kfz belastet sind, eignen sich für eine Umwandlung in Fahrradstraßen. Radfahrer sind dort die Bevorrechtigten und dürfen nebeneinander radeln.
Fahrradstraßen bieten außerdem die Möglichkeit, den vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehr im Rahmen einer flächenhaften Radverkehrsplanung auf bestimmten Routen zu bündeln.
Als Fahrradstraßen können wichtige Hauptverbindungen des Radverkehrs, die im Zuge von Erschließungsstraßen verlaufen und auf denen Fahrradverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist bzw. alsbald zu erwarten ist, ausgewiesen werden. Ihre Anwendung ist deshalb vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptverbindungen des Radverkehrs gerechtfertigt.
Dazu sollte die Fahrradstraße
- im Zuge einer Hauptverbindung des Radverkehrs liegen und
- bei Bedarf der durchgehende Kfz-Verkehr auf andere Strecken verlagert werden.
Fahrradstraßen sind nur für untergeordnete Straßen, nicht aber für Hauptverkehrsstraßen oder Sammelstraßen des Kraftfahrzeugverkehrs geeignet.
Durch die Kennzeichnung als Fahrradstraße wird anderer Fahrzeugverkehr in der Regel ausgeschlossen. Vor der Kennzeichnung sind deshalb die Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr sowie dessen Verkehrslenkung zu berücksichtigen.
Damit im Zuge von Fahrradstraßen liegende Grundstückszufahrten und ggf. sonst erforderliche Verbindungen auch weiterhin erreichbar sind, wird es in der Regel erforderlich sein, Kfz-Verkehr unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Dieser ist auf Fahrradstraßen Gast und muss sich entsprechend dem Radverkehr unterordnen.
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO regelt, unter welchen Bedingungen anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr dort zugelassen werden kann. Der zugelassene Fahrzeugverkehr außer dem Radverkehr soll sich nach Möglichkeit auf den Anliegerverkehr beschränken. Die Einhaltung der mäßigen Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer soll dann, insbesondere wenn die Fahrradstraße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet wird, durch bauliche Maßnahmen (z. B. Aufpflasterungen, Markierungen) unterstützt werden.
Die Zulassung des Kfz-Verkehrs ist auch in nur einer Fahrtrichtung möglich, wobei der Radverkehr dann in beiden Richtungen fahren darf. Somit können auch für Radverkehr in Gegenrichtung freigegebene Einbahnstraßen als Fahrradstraßen gekennzeichnet werden
Diese Möglichkeit der Öffnung von Einbahnstraßen, die sich im Rahmen der Ausweisung von Fahrradstraßen ergibt, wird in der Verordnung zur StVO nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. StVO-Thema: Fahrradfahren gegen die Einbahnstraßenrichtung). Sie hat sich aber z. B. in Bremen bewährt.
Worauf ist noch zu achten?
Dem ruhenden Verkehr ist im Bereich der Fahrradstraßen bzw. im Verlauf von Fahrradrouten allgemein besondere Aufmerksamkeit sowohl bei der Planung als auch bei der Überwachung zu widmen.
Fahrradstraßen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar und nach Beschaffenheit und Zustand für den Radverkehr zumutbar sein.
Die bauliche Gestaltung des Beginns und des Endes einer Fahrradstraße ist neben der Anordnung der Verkehrszeichen wichtig für ihre schnelle und sichere Erkennbarkeit und somit für die Verkehrssicherheit. Meistens werden hervorgehobene straßenbauliche Gestaltungselemente (wie Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) ausreichen. Die Fläche für den ausnahmsweise ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr sollte dabei so klein wie möglich bemessen werden. Gleiches gilt im Verlauf der Fahrradstraße an jeder die Fahrradstraße kreuzenden oder einmündenden Straße.
Entscheidung und Umsetzung
Ob die in der Straßenverkehrsordnung verankerte Möglichkeit, Fahrradstraßen auszuweisen, vor Ort genutzt wird, hängt vom örtlichen Engagement der beteiligten Ämter und/oder den Vertretern der Radfahrer ab. Die Ausweisung einer Straße muß jeweils im Einzelfall entschieden werden. Die Initiative zur Prüfung kann von Mitgliedern örtlicher Initiativen (z. B. Aktive des ADFC), Mitarbeitern der örtlichen Verkehrs- oder Stadtplanungsamts, von Politikern oder anderen interessierten Personen und Behörden ausgehen.
Es empfiehlt sich,
- alle vorhandenen und gewünschten Fahrradrouten in der Radverkehrsplanung aufzulisten,
- die örtlichen Verhältnisse zu klären und
- geeignete Straßen bzw. Streckenabschnitte auszuwählen und vorzuschlagen.
Der Vorschlag kann der Straßenverkehrsbehörde direkt oder einem entsprechenden Dezernenten, Amtsleiter oder Politiker übergeben werden. Die Prüfung und Anordnung obliegt der Straßenverkehrsbehörde. Normalerweise ist es erforderlich, den weiteren Gang des Vorschlags zu verfolgen.
Literatur:
Bouska, W.: Mehr Sicherheit und Attraktivität durch die Einführung der sog. "Radfahrer-Novelle" in: Moderne Radverkehrsanlagen und Fahrrad-Infrastruktur. Dokumentation Fachveranstaltung vom 13.12.96, Hg. Landeshauptstadt München, Büro Bürgermeister Hep Monatzeder.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hg.): Empfehlungen für Radverkehrsanlagen. ERA '95. Ausgabe 1995. Köln.
Hansestadt Bremen (Hg.): Von der Einbahnstraße zur Fahrradstraße. Der Senator für das Bauwesen der Freien Hansestadt Bremen in Zusammenarbeit mit dem ADFC (Faltblatt). Bremen 1992.
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Fahrradstraßen - Möglichkeiten für eine bessere Sicherung des Fahrradverkehrs. Düsseldorf 1993.
Autoren: Tilman Bracher, Rainer Bier, Jörg Thiemann-Linden, IVU GmbH Berlin |