Der amtliche Bußgeldkatalog (genauer: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog) führt nicht alle Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern einzeln auf. Nicht ausdrücklich genannte Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld ab 40 Euro zahlen, werden bei Radfahrern und Fußgängern mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Verwarnungsgeld für Radfahrer beträgt zehn Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt.
Zusätzlich gilt: Bei Bußgeldern ab 40 Euro gibt es einen Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg. Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) kann der Radfahrer vor Gericht angeklagt werden. Nach dem Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr wird die Straßenverkehrsbehörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und kann je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen. Bußgeldkatalog für Radfahrer (klicken Sie hier zum Download als pdf-Datei: Bußgeldkatalog für Radfahrer 2009.pdf) Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer ab Februar 2009 | Tatbestand | Bußgelder in Euro | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | | Nichtbenutzung des vorhandenen beschilderten Radwegs | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | | Benutzung des Radweges in nicht zugelassener Richtung | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | | Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | | Befahren einer nicht freige- gebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs | 10 Euro | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | | Trotz vorhandener Schutz- streifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 10 Euro | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | | Nebeneinander fahren | - | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | | Freihändig fahren | 5 Euro | - | - | - | | Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheits- vorrichtungen | 5 Euro | - | - | - | | Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad | 5 Euro | - | - | - | | Beleuchtungseinrichtung am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 10 Euro | - | 20 Euro | 25 Euro | | Bremsen, Klingel oder Reflektoren entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 10 Euro | - | - | - | | Benutzung eines Mobil- telefons (ohne Freisprech- einrichtung) | 25 Euro | - | - | - | | Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 45 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | | Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | | Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | - | - | - | | Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen (Vorrang von Fußgängern am Zebrastreifen missachtet) | 40 Euro | - | 50 Euro | 60 Euro | | Fehlende Rücksichtnahme gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen | - | - | 40 Euro | 50 Euro | (Zusammengestellt vom ADFC, Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes, 2009) |