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Bußgeldkatalog für Radfahrer

13.02.2009
 

Bußgeldkatalog für Radfahrer

Der amtliche Bußgeldkatalog (genauer: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog) führt nicht alle Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern einzeln auf. Nicht ausdrücklich genannte Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld ab 40 Euro zahlen, werden bei Radfahrern und Fußgängern mit dem halben Regelsatz geahndet. Die Tabelle erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Verwarnungsgeld für Radfahrer beträgt zehn Euro, wenn der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt.

Zusätzlich gilt: Bei Bußgeldern ab 40 Euro gibt es einen Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg.

Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) kann der Radfahrer vor Gericht angeklagt werden. Nach dem Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr wird die Straßenverkehrsbehörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und kann je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen.

Bußgeldkatalog für Radfahrer
(klicken Sie hier zum Download als pdf-Datei:  Bußgeldkatalog für Radfahrer 2009.pdf)

Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer ab Februar 2009

Tatbestand

Bußgelder in Euro

Mit Behinderung anderer

Mit Gefährdung anderer

Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung

Nichtbenutzung des vorhandenen

beschilderten Radwegs

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

Benutzung des Radweges in

nicht zugelassener Richtung

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

Befahren einer Einbahnstraße

in nicht vorgeschriebener

Fahrtrichtung

15 Euro

20 Euro

25 Euro

30 Euro

Befahren einer nicht freige-

gebenen Fußgängerzone

oder eines Gehwegs

10 Euro

15 Euro

20 Euro

25 Euro

Trotz vorhandener Schutz-

streifenmarkierung nicht

auf der rechten Seite gefahren

10 Euro

15 Euro

20 Euro

25 Euro

Nebeneinander

fahren

-

15 Euro

20 Euro

25 Euro

Freihändig

fahren

5 Euro

-

-

-

Beförderung eines Kindes

auf einem Fahrrad ohne

vorgeschriebene Sicherheits-

vorrichtungen

5 Euro

-

-

-

Beförderung einer über 7 Jahre

alten Person auf einem

einsitzigen Fahrrad

5 Euro

-

-

-

Beleuchtungseinrichtung am Fahrrad nicht vorhanden

oder nicht betriebsbereit

10 Euro

-

20 Euro

25 Euro

Bremsen, Klingel oder

Reflektoren entsprechen

nicht den Vorschriften,
sind nicht vorhanden

oder betriebsbereit

10 Euro

-

-

-

Benutzung eines Mobil-

telefons (ohne Freisprech-

einrichtung)

25 Euro

-

-

-

Missachtung des Rotlichts

an der Ampel

45 Euro

-

100 Euro

120 Euro

Die Ampel war bereits länger

als eine Sekunde rot

100 Euro

-

160 Euro

180 Euro

Bahnübergang trotz geschlossener
(Halb-)Schranke überquert

350 Euro

-

-

-

Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen (Vorrang von Fußgängern am Zebrastreifen missachtet)

40 Euro

-

50 Euro

60 Euro

Fehlende Rücksichtnahme gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen

-

-

40 Euro

 

50 Euro

(Zusammengestellt vom ADFC, Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes, 2009)

 

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