ADFC Logo
Straßenverkehrsordnung

29.07.2005
 

Radwege, Radwegbenutzungspflicht und Fahrbahnwahl

Erarbeitet mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr
 

Inhalt:
Richtiges Verhalten
Möglichkeiten der Radverkehrsführung
Ausgangssituation
Radwege
Qualitätskriterien für Radwege
"Andere Radwege"
Radfahrstreifen
Schutzstreifen für Radfahrer
Seitenstreifen
Linke Radwege
Handlungsspielraum
Maßnahmen
Quellen

Seit dem 1.9.1997 wurden die Möglichkeiten, den Radverkehr auf Radwegen, Radfahrstreifen oder "Schutzstreifen für Radfahrer" zu führen, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ihrer Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) neu geregelt, um den Fahrradverkehr zu fördern.

Dabei wurden die erforderlichen Qualitätsmerkmale für Radwege festgelegt und die Möglichkeiten zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf die Fälle beschränkt, wo dies aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich und für Radfahrer zumutbar ist. Radfahr- und Schutzstreifen werden in der StVO verankert.

Richtiges Verhalten

  • Radfahrer müssen auf Straßen in der Regel ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr die Fahrbahn benutzen.
  • Wo es Radwege gibt, wird die Pflicht zur Benutzung von Radwegen ab 1.10.1998 auf solche Radwege beschränkt, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Z 237, 240 oder 241 StVO) gekennzeichnet sind.
  • Wo andere, nicht durch Z 237, Z 240 oder 241 gekennzeichnete Radwege in Fahrtrichtung rechts vorhanden sind, dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahnbenutzung und Radwegbenutzung wählen.
  • Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden. Wenn sie jedoch mit Z 237, Z 240 oder Z 241 gekennzeichnet sind, sind linke Radwege benutzungspflichtig.
  • Auch gekennzeichnete Radwege müssen nicht benutzt werden, wenn dies nicht zumutbar ist (z. B. wenn Glas oder Schnee diesen bedecken - Rechtssprechung)
  • Wo abmarkierte Seitenstreifen in Fahrtrichtung rechts vorhanden sind, dürfen Radfahrer entweder dort fahren, oder die Fahrbahn benutzen.

 

Verkehrszeichen Z 237 StVO

Verkehrszeichen Z 240 StVO

Verkehrszeichen Z 241 StVO


Radfahrer müssen deshalb in Zukunft Radwege ohne und mit Benutzungspflicht unterscheiden können.


Möglichkeiten der Radverkehrsführung

Ein Radweg kann von der Fahrbahn baulich (Bordsteinradweg) oder als Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" (durchgezogene weiße Linie) abgetrennt werden.

Getrennte oder gemeinsame Geh- und Radwege können von Fußgängern und Radfahrern entsprechend genutzt werden.

Auf Fahrbahnen können durch eine Leitlinie (unterbrochene Markierung) "Schutzstreifen für Radfahrer" abmarkiert werden.

Auch die durch eine durchgezogene weiße Linie abmarkierten Seitenstreifen können sich für den Radverkehr eignen.


Ausgangssituation

Im Prinzip soll die Benutzung von Radwegen dazu beitragen, den Radverkehr vom Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn zu trennen und dadurch auch die Verkehrssicherheit zu fördern. Die gewünschte Entmischung funktioniert, wenn Radwege kreuzungs- und störungsfrei verlaufen. Da dies im allgemeinen nicht möglich ist, ist die Sicherheitswirksamkeit herkömmlicher Radwege in der Realität vergleichsweise gering. Die Verkehrssicherheit hängt von der Qualität eines Radwegs und insbesondere seiner Führung an Kreuzungen und Einmündungen sowie an Einfahrten ab. Untersuchungen belegen, dass sich bei gleicher Radverkehrsbelastung teilweise mehr Unfälle auf Straßen mit Radwegen als auf solchen ohne Radweg ereignen.

In zahlreichen Städten wurden Erfahrungen mit Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrer gesammelt. Unfallauswertungen belegen die im Vergleich zu Radwegen positive Verkehrssicherheit solcher Lösungen.

Damit ein Radweg den Radverkehr auch tatsächlich fördern kann, muss sein Zustand "zumutbar" sein. Häufig erfüllen vorhandene Radwege diese Anforderung nicht, da sie nicht die erforderliche Breite, Oberfläche, Linienführung und Knotenpunktführung haben.

Ein schlecht geplanter oder in schlechtem Zustand befindlicher Radweg ist schlechter als gar kein Radweg.


Radwege

Ein Radweg darf nach der geänderten StVO mittels Z 237, 240 oder 241 nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn die Benutzung des Radweges

  • nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar
  • die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist
  • sowie die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist.

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so darf nicht mit den o. g. Zeichen beschildert werden. Dann handelt es sich um einen "anderen Radweg".

Radwege außerorts sollen nach der StVO stets gekennzeichnet werden.


Qualitätskriterien für Radwege

Die in der Verwaltungsvorschrift zur StVO verankerten Qualitätskriterien sind als Mindeststandards maßgeblich für die Neuanlage von Radwegen sowie für die "Beurteilung der Verhältnismäßigkeit" heranzuziehen (Zumutbarkeit der Radwegebenutzungspflicht).

Neue Radwege sollen nicht nur dem Mindeststandard benutzungspflichtiger Radwege genügen, sondern den Bedürfnissen des steigenden Radverkehrs.

Für benutzungspflichtige Radwege wurden nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO Qualitätskriterien eingeführt. Demnach beträgt die lichte Breite für einen

  • baulich angelegten Radweg möglichst 2,00 m (mindestens 1,50 m)
  • Radfahrstreifen einschließlich Breite der durchgezogenen weißen Linie (Zeichen 295) 1,85 m (aber mindestens 1,50 m)
  • gemeinsamen Fuß- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m, außerorts 2,00 m
  • getrennten Fuß- und Radweg, für den Radweg mindestens 1,50 m, für den Fußweg wurde kein entsprechender Mindeswert festgelegt.

Ferner muss die Beschaffenheit der Verkehrsfläche und ihr Zustand "nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik" in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten sein.

Zusätzlich muss auch die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sein.

An Kreuzungen und Einmündungen sind vor allem das Abbiegen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten mit Gefahren verbunden. Deshalb ist auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr besonders zu achten. Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA '95) muss deshalb der Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs geführt und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abgestimmt werden.

Am Ende eines (benutzungspflichtigen) Radwegabschnitts muss ein Radfahrer sicher auf die Fahrbahn wechseln können (vgl. "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA '95"). Fehlt an einem Radwegabschnitt ein solches Radwegende, muss die Benutzungspflicht an einer früheren, geeigneten Stelle enden bzw. auf die Benutzungspflicht verzichtet werden.


"Andere Radwege"

Radwege, die nicht durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet, aber baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt sind, heißen "andere Radwege".

Auf Straßen mit anderen Radwegen in Fahrtrichtung rechts dürfen Radfahrer zwischen Fahrbahnbenutzung und Radwegbenutzung wählen.

Die Rechtslage der Radfahrer bleibt auf "anderen" Radwegen die gleiche wie auf beschilderten Radwegen. Die Radwege sind Radfahrern vorbehalten, und rechtsabbiegende Fahrzeuge müssen Radfahrern auf Radwegen Vorfahrt gewähren. Auf anderen Radwegen ist Parken weiterhin verboten.

Fahrradpiktogramme können die Erkennbarkeit anderer Radwege unterstützen. Im allgemeinen sind asphaltierte Radwege neben Gehwegplatten erkennbar. Damit Radwege, die sich vom Gehweg nur durch eine andere Pflasterfarbe unterscheiden, auch durch Ortsfremde eindeutig erkannt werden, sind hier gegebenenfalls Fahrradpiktogramme erforderlich.

"Andere Radwege", sollen Radfahrern weiterhin eine Alternative zur Benutzung der allgemeinen Fahrbahn bieten, aber ohne Benutzungspflicht. So können Radfahrer, die sich im allgemeinen Straßenverkehr zurechtfinden und zügig fahren wollen, die Fahrbahn benutzen, und Personengruppen, die nicht gerne mit dem Fahrrad auf der allgemeinen Fahrbahn fahren (z. B. Kinder, Ältere, Familien), oder aus besonderen Gründen (z. B. hohe Kfz-Belastung, schlechter Fahrbahnbelag, schlechte Witterung) die Benutzung der allgemeinen Fahrbahn vermeiden wollen, den "anderen Radweg" wählen.

Auch "andere Radwege" unterliegen verkehrsrechtlich der Verkehrssicherungspflicht. Danach sind die Baulastträger verpflichtet, auch andere Radwege stets in verkehrssichererem Zustand zu halten und regelmäßig instand zu setzen und zu räumen (Winterdienst). Die Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, dies zu kontrollieren.

Benutzungspflicht an Kreuzungen und Einmündungen

Nur an Kreuzungen und Einmündungen besteht nach der StVO künftig eine generelle Benutzungspflicht vorhandener Radverkehrsführungen.

Dabei können mehrere Radwegeführungen (z. B. Wahlmöglichkeit für indirektes und direktes Abbiegen) markiert sein.

Zur Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen dienen vor allem Radfahrerfurten, Radfahrerschleusen, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen.

Abbiegestreifen: Durch Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie, Z 295) für den abbiegenden Radverkehr in einer Kreuzungszufahrt abmarkierter Bereich der Fahrbahn neben dem Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr.

Aufgeweiteter Radaufstellstreifen: Aus einem Radfahrstreifen oder einem Radweg hervorgehender, sich über eine volle Fahrstreifenbreite erstreckender Aufstellbereich für Radfahrer an signalisierten Knotenpunkten.

Radfahrerfurt: Durch Markierung für den Radverkehr bestimmter Fahrbahnbereich im Knotenpunkt und an Lichzeichenanlangen, der auch von Kraftfahrzeugen befahren werden darf.

Radfahrerschleuse: Einrichtung, durch die Radfahrer vor einem Knotenpunkt mit Hilfe einer Lichtsignalanlage einen für die Weiterfahrt geeigneten Fahrstreifen unbehindert vom übrigen Verkehr aufsuchen können.

Radfahrstreifen

Neben einem baulichen Radweg kommt auch die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn in Betracht.

Ein Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennter und mit dem Zeichen 237 "Radweg" gekennzeichneter Teil der Straße. Erwogen werden kann auch eine Kombination zwischen einem baulich angelegten Radweg (z. B. im Streckenverlauf) und einem Radfahrstreifen (z. B. vor Kreuzungen und Einmündungen). Diese Lösung ist unter den vielfältigen Möglichkeiten eine der besten, den Radverkehr zu führen, wenn die Gegebenheiten der Verkehrssicherheit, -belastung, -bedeutung oder des Verkehrsablaufs einen baulichen Radweg erforderlich machen, also in der Regel außerorts und auf schnell befahrenen Straßen.

Die Abtrennung eines Radfahrstreifens von der Fahrbahn genügt nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht, wenn die Verkehrsbelastung an Straßen mit zwei Fahrstreifen mehr als 18.000 Kfz/24 Std. und an Straßen mit vier Fahrstreifen mehr als 25.000 Kfz/24 Std. aufweist. In Kreisverkehren scheidet die Abtrennung eines Radfahrstreifens aus.

Die Kennzeichnung eines Radfahrstreifens setzt voraus, dass Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen wurde sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.


Schutzstreifen für Radfahrer

Leitlinien können markiert werden, um die Fahrbahn in Fahrstreifen und einen oder zwei Schutzstreifen zu gliedern. Die Schutzstreifen liegen jeweils am rechten Fahrbahnrand. Für Radverkehr ergibt sich eine Benutzungspflicht nur aus dem Rechtsfahrgebot. Bei der Führung des Radverkehrs mittels Schutzstreifen soll nach der VwV zur StVO an Kreuzungen und Einmündungen von einer Markierung abgesehen werden.

Der Schutzstreifen kann durch Piktogramme (Sinnbild "Radfahrer") gekennzeichnet sein.

Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen und ist Mischverkehr vertretbar, kommt auf der Fahrbahn die Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn oder die Öffnung des Gehwegs für den Radverkehr (z. B. Zeichen 240 "gemeinsamer Fuß- und Radweg" oder Zeichen 239 "Fußgänger" mit dem Zusatzschild 1022-10 "Radfahrer frei") in Frage. Der Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn soll dabei in der Regel der Vorzug gegeben werden.

Die Abmarkierung von Schutzstreifen kommt zunächst nur innerorts infrage, während für Außerortsstraßen noch die Ergebnisse umfangreicher Forschungsarbeiten abgewartet werden.

Wird am rechten Fahrbahnrand durch eine Leitlinie ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge diese Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen.

Ein denkbarer Bedarf für die Benutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr ist im Fall von Ausweichvorgängen im Begegnungsverkehr gegeben. Voraussetzung zur Markierung solcher Schutzstreifen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, dass sich solche Ausweichvorgänge auf eher seltene Fälle beschränken. Auch muss der ruhende Verkehr auf den Schutzstreifen (z. B. durch ein Halteverbot) ausgeschlossen werden.


Qualitätskriterien Schutzstreifen

Schutzstreifen dürfen innerorts auf der Fahrbahn nach der VwV zur StVO markiert werden, wenn

  • die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch die Anlage eines Sonderweges (baulich angelegter Radweg, Radfahrstreifen) nicht möglich ist oder
  • die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht zwingend erforderlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (in der Regel mehr als 5.000 Kfz/24 Std.) und der Verkehrsbedeutung ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und
  • dies die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung (in der Regel bis zu 10.000 Kfz/24 Std.) und die Verkehrsinfrastruktur (in der Regel Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 % bzw. unter 500 Lkw/24 Std.) grundsätzlich zulässt.

Für die Fahrbahnbreite gilt:

1. Bei beidseitigen Schutzstreifen beträgt die Breite der für den fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden, im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn insgesamt mindestens 7 m und weniger als 8,5 m.

2. Die Breite der Schutzstreifen für den Radverkehr beträgt 1,6 m, mindestens 1,25 m.

3. Die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeugverkehr beträgt mindestens 4,5 m, höchstens 5,5 m




Seitenstreifen

Ein nur durch eine Fahrbahnbegrenzung (Z 295) von der Fahrbahn abmarkierter Teil der Straße heißt Seitenstreifen.

Radfahrer dürfen rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden sind. Wenn auf einem befestigten Seitenstreifen ausreichender Straßenraum frei bleibt, so müssen Radfahrer möglichst dort fahren (§ 41 Abs. 3 der StVO, Zeichen 295). Die frühere Benutzungspflicht für Seitenstreifen durch Radfahrer wurde abgeschafft.

Inwieweit Seitenstreifen zur Führung des Radverkehrs geeignet sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Dabei kommt es auf die Intensität der übrigen Nutzungen von Seitenstreifen an, beispielsweise

  • Belegung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Häufigkeit und Dauer von Ausweichmanövern
  • Parken und Halten
Innerorts dienen Seitenstreifen fast immer dem ruhenden Verkehr und kommen daher für den Radverkehr kaum in Betracht.


Linke Radwege

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Es sei denn, der Radweg ist durch Z 237, 240 oder 241 in Gegenrichtung freigegeben.

Links angelegte Radwege können, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung für die Freigabe ist nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO, dass

a) der Radweg baulich angelegt ist,
b) für den links anzulegenden Radweg in Fahrtrichtung rechts, also auf demselben Radweg in Gegenrichtung, eine Radwegebenutzungspflicht besteht,
c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,00 m beträgt und
d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert ist.

Die Straßenverkehrsbehörde muss linke Radwege, die sie für den gegenläufigen Radverkehr freigeben möchte, mit Zeichen 237 (Radweg), 240 (kombinierter Geh- und Radweg) oder 241 (getrennter Geh- und Radweg) kennzeichnen.

Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken. Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten, zu verringern.

Unabdingbar für die besondere Sicherung ist die ausreichende Sichtbeziehung zwischen dem den Radweg querenden Verkehrsteilnehmer und dem in beiden Fahrtrichtungen fahrenden Radverkehr. Vor allem ist auch auf die Sicht der nach links über den Radweg abbiegenden Kraftfahrer zu achten. Diese erwarten und erkennen die damit verbundenen Gefahren häufig nicht ausreichend.

An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten sind der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrtstraße sowie der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße durch Zusatzschilder auf die besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Zweirichtungsradwegs aufmerksam zu machen.

Handlungsspielraum

Die Anordnung von Markierungen und Kennzeichnungen außerhalb der Einsatzgrenzen kann als "Versuch" in der Verantwortung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde erfolgen.

Aus der Rangfolge der möglichen Verkehrsführungen des Radverkehrs erschließt sich, dass bei hohen Verkehrsmengen und hohen Geschwindigkeiten des Kraftfahrzeugverkehrs möglichst eine bauliche Radwegführung gewählt werden sollte. Für eine Fahrbahnführung der Radfahrer sollten dagegen vorzugsweise niedrige Geschwindigkeiten und niedrige Verkehrsmengen des Kraftfahrzeugverkehrs vorliegen.

Im Zweifel sind deshalb Radfahr- und Schutzstreifen dort, wo bauliche Radwege fehlen oder die erforderlichen Qualitätskriterien nicht erfüllen, zur Führung des Radverkehrs auch oberhalb der vorgegebenen Einsatzgrenzen immer noch besser geeignet als das Fahren auf der Fahrbahn ohne diese besonderen Maßnahmen oder auf schlechten Radwegen.

Für Radfahrstreifen geeignete ergänzende Maßnahmen sind z. B. ein die Verkehrssicherheit unterstützendes Tempolimit, zusätzliche Halteverbote oder ein zusätzlicher Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen bzw. zur Fahrbahn.

Da zahlreiche gemeinsame Geh- und Radwege die erforderliche Breite von 2,50 m (2,00 m außerorts) nicht aufweisen, für die verbleibende Fußwegbreite getrennter Geh- und Radwege jedoch keine Regelungen getroffen wurden, besteht die Gefahr, dass gemeinsame Geh- und Radwege ersetzt und stattdessen verbreiterte Radwege und Gehwege mit geringen Restbreiten markiert werden. Dazu ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch für den Fußverkehr ein ausreichender Bewegungsraum erforderlich ist. In verschiedenen Regelwerken werden Mindestbreiten zwischen 1,50 m und 2,00 m verlangt (z. B. EAHV 93 Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen).


Überprüfung der Radwege

Für die Straßenverkehrsbehörden entsteht eine neue Aufgabe, denn sie müssen mit Inkrafttreten der StVO-Novelle und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift das vorhandene Radwegenetz als Pflichtaufgabe nach den festgelegten Kriterien überprüfen. Dazu heißt es: "Über die Kennzeichnung von Radwegen mit dem Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und der Träger der Straßenbaulast (z. B. Planungsamt, Tiefbauamt, Straßenbauamt) einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen."

Diese Prüfung wird durch folgendes Schema verdeutlicht:



Entscheidungs-Schema

Die untere Straßenverkehrsbehörde (z. B. Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt, Kreisverwaltungsreferat) muss entscheiden, welcher Radweg die Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht erfüllt, als "anderer Radweg" eingestuft oder sogar stillgelegt werden muss. Ebenso obliegt ihr die Entscheidung, welcher Radweg in ein Maßnahmenprogramm aufgenommen werden muss. Dabei kann die Straßenverkehrsbehörde aber selbst nur das Aufstellen und Markieren von Verkehrszeichen unmittelbar anordnen, während die Umsetzung des geforderten Maßnahmenprogramms dem Baulastträger (Gemeinde, Landkreis, Land oder Bund) obliegt.


Entscheidung und Umsetzung

Die Initiative zur Prüfung kann von Aktiven des ADFC, vom Baulastträger (z. B. Tiefbauamt), von Politikern oder anderen interessierten Personen und Behörden ausgehen. Die Prüfung und Anordnung obliegt der Straßenverkehrsbehörde.


Maßnahmen

Wenn bei Radwegen mit unzumutbarer Beschaffenheit / schlechtem Zustand Breite und Linienführung in Ordnung sind, kann ein neuer Belag aufgebracht werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Ursache der unzumutbaren Beschaffenheit nicht weiterhin besteht. Liegt die Ursache beispielsweise in Aufbrüchen durch Baumwurzeln oder wird der Radweg häufig aufgerissen wegen darunter verlaufender Kabel oder Rohre, muss für eine andere Radverkehrsführung gesorgt werden.

Eine mangelhafte Linienführung lässt sich in aller Regel durch Neuaufteilung des Straßenraums korrigieren. Da dafür häufig bauliche Maßnahmen notwendig sind, liegt das Problem eher in der finanziellen Situation der Gemeinden.

Auf Straßen mit Radwegen können nach Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht Änderungen der Ampelregelung (Lichtsignalprogramm) erforderlich werden, da für Fahrbahnen, auf denen auch Radfahrer verkehren, an-dere Berechnungsgrundlagen gelten. Auf Straßen mit Radfahrern gelten nach der maßgebenden Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RILSA '92) auf Fahrbahnen mit Radverkehr niedrigere "Räumgeschwindigkeiten" (4 m/sec = 14,4 km/h) als auf Fahrbahnen ohne Radverkehr (7 m/sec = 25,2 km/h). Neben einer möglichen Änderung des LSA-Programms ist häufig die Neujustierung von Kontaktschleifen erforderlich, damit diese das wenige Metall von Fahrrädern registrieren.


Quellen:

ADFC Bundesverband (BV): FAF 5 vom Radweg zur Radspur, Bremen 1994

Beratungsstelle für Schadenverhütung des HUK-Verbandes: Mitteilung Nr. 33; Unfälle mit Radfahrern in Bayern; Köln 1993

Bouska, Wolfgang: Mehr Sicherheit und Attraktivität durch die Einführung der sog. "Radfahrer-Novelle". In: Moderne Radverkehrsanlagen und Fahrrad-Infrastruktur. Dokumentation Fachveranstaltung vom 13.12.96. Hg. Landeshauptstadt München, Büro Bürgermeister Hep Monatzeder.

Bracher, Tilman: Radwege - sicher oder nicht? In: Tagungsband Velo Secur '90, Internationale Fahrradsicherheits-Tagung vom 2. - 5.5.1990 in Salzburg

Bundy, Klaus; Hartwig Hammerschmidt: Sichere Führung und Förderung des Radverkehrs. Leitfaden. Zusammengestellt vom ADFC Fürstenfeldbruck, 4. Auflage, Juni 1997.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93). Köln 1993.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95), Köln 1995.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA 92), Köln 1992.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Straßenverkehrsordnung. 2. Entwurf der Arbeitsgruppe Straßenentwurf vom August 1997.

Autoren: Tilman Bracher, Rainer Bier, Jörg Thiemann-Linden; IVU GmbH, Berlin
 

« zurück