StVO-Novelle 2009
Genau genommen
Die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bringt Verbesserungen für Radfahrer, doch einige der neuen Regeln sollen hier genauer unter die Lupe genommen werden, weil sie nicht ganz eindeutig gefasst und damit auslegungsbedürftig sind.
Die alte StVO schrieb auf Gehwegen mit dem Hinweis „Radfahrer frei“ Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer vor. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung war weitgehend unbekannt (sogar bei Gericht, AG Berlin-Mitte 113 C 3014/04) und kaum einzuhalten, weil ein Fahrrad bei Schritttempo von vier bis sieben Stundenkilometern instabil wird (OLG Hamm 9 U 101/07, stabil lenkbar erst ab zehn Stundenkilometern).
Nun gilt: Radfahrer müssen auf freigegebenen Gehwegen auf Fußgänger Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen. Das bedeutet auch, dass sie bei leerem Gehweg etwas schneller fahren dürfen. Allerdings nicht so schnell, dass Fußgänger gefährdet oder behindert werden – auch nicht solche, die überraschend aus einem Hauseingang auf den Bürgersteig treten.
Ein konkrete Geschwindigkeit ist schwer anzugeben. Man muss aber berücksichtigen, dass manche Gerichte 15 Stundenkilometer für ein durchschnittliches Radfahrertempo halten und dass bei schnellerer Fahrt kein sofortiges Anhalten für Fußgänger möglich sein wird.
Verhalten auf Radwegen
Auch für Radwege wurden die Verhaltenspflichten präzisiert: Jetzt gilt auf gemeinsamen ebenso wie auf getrennten Rad- und Gehwegen, dass Radfahrer ihre Geschwindigkeit erforderlichenfalls an den Fußgängerverkehr anpassen müssen.
Bisher wurde nur auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Rücksichtnahme gegenüber Passanten gefordert. Die Änderung bedeutet: Die Verpflichtung zur den Fußgängern angepassten Geschwindigkeit besteht auf gemeinsamen wie auf getrennten Bordsteinradwegen ebenso wie auf freigegebenen Gehwegen.
Das verwischt die Unterschiede zwischen den drei unterschiedlichen Wegen für Radfahrer jedenfalls für den Fall, dass Fußgänger unterwegs sind, und setzt dem zügigen Vorankommen von Radfahrern Grenzen. Und das, obwohl die genannten Radwege weiterhin benutzungspflichtig bleiben.
Konsequent wäre es, solche Radwege aus der Benutzungspflicht zu entlassen, auf denen Radfahrer jederzeit („erforderlichenfalls“) auf Fußgängertempo herunterbremsen müssen, um nicht gegen die StVO zu verstoßen.
Neue Ampelregeln
Zu begrüßen sind die neuen Ampelregeln: Radfahrer richten sich nach der Fahrbahnampel, auf Radverkehrsführungen gelten – falls vorhanden – Ampeln mit dem Fahrradsymbol. So ist es jedenfalls ab dem 1. September 2012, denn in letzter Minute ist eine dreijährige Übergangsfrist in das Gesetz aufgenommen worden.
Nicht nur die Dauer, sondern vor allem eine inhaltliche Ungenauigkeit der Übergangsbestimmung ist problematisch. Bis Ende August 2012 müssen Radfahrer auf Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer „weiterhin“ die Lichtzeichen für Fußgänger beachten, heißt es in § 53 Abs. 6 StVO.
Damit soll eine Geltung von Fußgängerampeln verlängert werden, die es in der StVO bisher gar nicht gegeben hat. Radfahrer mussten nach der alten Fassung zwar häufig, aber längst nicht immer Fußgängersignale beachten. Wie die frühere Ampelvorschrift genau lautete (sie ist zu kompliziert, um sie hier nochmals zu erläutern), lässt sich der novellierten StVO nicht einmal mehr entnehmen.
Damit verstößt die unklare Übergangsvorschrift gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, der auch im „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ festgeschrieben ist (§ 3 OWiG). Angebliche Verstöße von Radfahrern, die auf Radwegen jetzt schon bei grüner Fahrbahnampel fahren und das Rotlicht der Fußgängerampel ignorieren, können nach Auffassung des ADFC wegen der inhaltlichen Widersprüchlichkeit der Übergangsvorschrift nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Dieser Artikel des ADFC-Rechtsreferenten Roland Huhn ist in der Ausgabe 5.09 des ADFC Mitglieder-Magazins Radwelt erschienen.
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