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Fahrrad und Bahn

Erstattungsregeln für Bahnreisende mit dem Fahrrad

Radfahrer vor Bahn

Sommerzeit ist Reisezeit. Wer dabei die Bahn nutzt, kann bei Verspätungen und Zugausfällen dank der Fahrgastrechte mit Entschädigung rechnen. Dies gilt auch für Reisende, die ihr Fahrrad mitnehmen. Sie müssen allerdings einige Ausnahmen beachten, die sich aus der beschränkten Fahrradmitnahme bei der Deutschen Bahn ergeben.

Die Bedingungen

Der/die Kunde/n müssen einen Antrag stellen, außerdem muss der Bahnbetreiber für die Verspätung verantwortlich sein. Bei Unwetter oder Verspätungen, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Bahn nicht.
Die Bahn erstattet Beträge erst ab 4 Euro.
Für Fahrpreiserstattungen müssen Bahnkunden das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen, dass es beim Zugpersonal, im Reisezentrum oder am Service-Point am Bahnhof gibt. Im Internet lässt sich das Formular auf www.fahrgastrechte.info oder auf www.bahn.de/fahrgastrechte online ausfüllen. Ausgedruckt wird es zusammen mit der Fahrkarte an das

Servicecenter Fahrgastrechte
6064 Frankfurt am Main

geschickt. Die Erstattung erhält man innerhalb von vier Wochen.

Eisenbahn Bundesamt

Wer mit der Antwort des Servicecenter Fahrgastrechte nicht einverstanden ist, kann sich an das Eisenbahn-Bundesamt wenden, das das Verfahren prüft, www.eba.bund.de. Das Bundesamt hilft bei Fragen ebenfalls mit Infos zu Fahrgastrechten unter www.eba.bund.de/fahrgastrechte. Adresse und Kontakt siehe unten.

Bei Verspätungen

Kommen Bahnkunden mindestens 60 Minuten zu spät ans Ziel, können sie 25 Prozent vom Fahrpreis zurückfordern, ab zwei Stunden sind es 50 Prozent. Das gilt auch für die Fahrradkarte. Im Gegensatz zu den "Relationsfahrkarten" zu einem bestimmten Ziel werden Benutzer von Zeitfahrkarten ab einer Verspätung von mindestens 60 Minuten pauschal entschädigt, jedoch nur bis zu 25 Prozent des Zeitkartenwertes. Bei Fahrradtageskarten des Nahverkehrs beträgt die Entschädigung 40 Ct. je Fahrt. Ausgezahlt werden Beträge ab 4 Euro. (Bagatellgrenze).

Bei Reiserücktritt

Ist eine Verspätung von mindestens 60 Minuten abzusehen, kann der Fahrgast auch von der Fahrt zurücktreten und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen (ohne Bearbeitungskosten).
Erfährt zum Beispiel eine Reisegruppe während der Zugfahrt, dass sich ihre Ankunft um mindestens 60 Minuten verspätet und dadurch ihre geplante Reise sinnlos wird - zum Beispiel durch eine verpasste Veranstaltung -, kann die Gruppe ihre Fahrt abbrechen und bekommt ebenfalls die Rückfahrt erstattet.

Beim Ausweichen auf andere Züge im Fernverkehr

Bei Verspätungen von mindestens 60 Minuten im Fernverkehr können auch Bahnkunden, die mit dem Fahrrad reisen, ohne Mehrkosten auf einen anderen Fernverkehrszug mit Fahrradmitnahme ausweichen, also auf IC, EC oder City Night Line. Voraussetzung ist, dass es freie Fahrradstellplätze für die gewünschte Fahrtstrecke gibt. Dabei kommt es auf eine fehlende Reservierung nicht an. Radreisende sollten sich beim Zugteam vorher anmelden.

Beim Ausweichen auf andere Züge im Nahverkehr

Bei Verspätungen im Nahverkehr ist – ab einer 20-minütigen Verspätung – generell der Wechsel auf einen Fernverkehrszug ohne Reservierungspflicht möglich, also fast alle Züge außer ICE Sprinter. Beim Umstieg vom Nahverkehr auf den Fernverkehr muss der Fahrgast zunächst den Ticketaufpreis bezahlen und kann ihn sich dann erstatten lassen.

Das Eisenbahn-Bundesamt meldet: Ein Ausweichen auf andere Züge im Fernverkehr (IC, EC, CNL) ist sowohl bei Verspätungen im Fernverkehr- als auch bei 20-minütiger Verspätung im Nahverkehr mit Rad möglich, falls noch freie Stellplätze im Zug vorhanden sind. ICE-Züge fallen für Fahrradreisen allerdings immer noch komplett aus.

Wenn die Bahn die Mitnahme von Fahrrädern ablehnt

Wenn der Bahnbetreiber die Fahrradmitnahmen ablehnt, muss er die gesetzliche Entschädigung - oder bei Abbruch der Fahrt - den Rücktransport zahlen. Dies gilt auch, wenn im Schienenersatzverkehr ein Busfahrer die Fahrradmitnahme ablehnt. Falls die Bahn rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass im Schienenersatzverkehr keine Räder mitgenommen werden, fallen die Ersatzansprüche weg.

Bei Zugausfall und Verspätungen in der Nacht

Wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt. Ebenso ist es beim Ausfall des letzten planmäßigen Zuges des Tages.
Dies gilt auch für Fahrgäste mit Fahrrädern. Unter den oben genannten Bedingungen besteht auch für Bahnfahrgäste mit dem Fahrrad ein Anspruch auf eine Taxifahrt, weil das Fahrrad zwar preisgünstiger wäre, aber kein öffentliches Verkehrsmittel ist.

Weitere Infos beim Bundesjustizministerium auf www.bmj.bund.de/fahrgastrechte und auf www.fahrgastrechte.info.


Eisenbahn-Bundesamt
Bürgertelefon für Fahrgastrechte
Postfach: 200 565, 53135 Bonn
Telefon: 0228-30795-400; Fax: 0228-30795-499; E-Mail: poststelle@eba.bund, www.eisenbahn-bundesamt.de


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