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Auch ohne Schild: Parkverbot auf Schutzstreifen

ADFC fordert konsequentes Vorgehen gegen Falschparker

Datum: 20. November 2009

Seit dem 1. September 2009 müssen Autofahrer ein generelles Parkverbot auf Schutzstreifen für Radfahrer beachten. Darauf weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hin.

Solche Schutzstreifen für den Radverkehr werden am rechten Fahrbahnrand durch eine unterbrochene Leitlinie markiert. Sie können mit einem Fahrradsymbol auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeugführer dürfen nur bei Bedarf auf den Schutzstreifen fahren. Das gilt beispielsweise für sich begegnende Lkw, die Platz zum Ausweichen benötigen. Radfahrer dürfen dabei nicht gefährdet werden.

Schutzstreifen machen es Radfahrern möglich, auf der Fahrbahn im Blickfeld der Autofahrer zügig und sicher voranzukommen. Bisher waren die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, Verkehrszeichen aufzustellen, um ruhenden Verkehr auf dem Schutzstreifen zu unterbinden. Jetzt gilt das Parkverbot von Gesetzes wegen auch ohne Schilder.

ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Das gesetzliche Parkverbot passt zum Ziel ‚weniger Verkehrszeichen’ der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und wird bei konsequenter Überwachung dazu beitragen, die Schutzstreifen für Radfahrer frei zu halten.“ Die Regelung ergänzt das ebenfalls ohne Schilder bestehende Parkverbot auf sämtlichen Radwegen und Radfahrstreifen.

Das Bußgeld für Falschparken auf Schutzstreifen beträgt nach ADFC-Angaben mindestens 15 Euro. Karsten Hübener: „Auch wenn die neue Regelung in der StVO nicht leicht zu finden ist, schützt Unkenntnis nicht vor Strafe.“

Kontakt:

Infobestellungen und Anfragen allgemeiner Art: ADFC-Infoline 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de
Nur für Presse: Bettina Cibulski, Tel. 0421/34629-15, E-Mail: presse@adfc.de


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