Fahrradampel © ADFC | April Agentur
Neue Bußgelder seit Oktober 2017
Seit Oktober 2017 gelten neue Bußgelder. Die Änderungen im Bußgeldkatalog und im Straßenverkehrsgesetz zielen in erster Linie auf Kraftfahrer, die durch Rasen, Drängeln und Alkohol- oder Drogenkonsum auffallen. Aber auch Radfahrende sind betroffen.
Die Verwarnungsgelder (bis 35 Euro) bleiben unverändert; dazu gehören die meisten Verstöße im Fahrradverkehr. Indirekt sind aber auch Radfahrende von den gestiegenen Bußgeldern betroffen: Für Verkehrsvergehen mit dem Fahrrad, die nicht ausdrücklich im Bußgeldkatalog aufgeführt sind, wird der halbe Regelsatz verhängt.
Rote Ampel missachtet
Das wirkt sich besonders beim Missachten roter Ampeln aus. Die Bußgelder für Rotlichtverstöße mit Pkw wurden differenziert auf 90 bis 360 Euro angehoben. Für Radfahrende gelten die halben Beträge.
Werden Radfahrende beim Überfahren einer roten Ampel ertappt, müssen sie, wie bei allen Bußgeldern ab 40 Euro, mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Der Eintrag blieb ihnen bisher erspart, wenn die Polizei nicht sicher nachweisen konnte, dass das rote Signal schon länger als eine Sekunde dauerte.
Auch Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen und fehlende Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer kann Radfahrenden nun Punkte bringen, da das Bußgeld für Kraftfahrer auf 80 Euro angehoben wurde.
Geschlossenen Bahnschranken
Am teuersten ist das Umfahren geschlossener Bahnschranken: Statt 225 kostet es für Radfahrer jetzt 350 Euro, hinzukommen vier Punkte. Begründung: Diese Ordnungswidrigkeit kann kaum anders als vorsätzlich begangen werden.
Der ADFC empfiehlt, Bußgeldbescheide generell sorgfältig zu prüfen und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit Einspruch einzulegen. Denn: Es kommt immer wieder vor, dass die Bußgeldstelle bei Rotlichtverstößen versehentlich den vollen Bußgeldsatz für Kraftfahrer anwendet und drei oder vier Punkte im Verkehrszentralregister eintragen lassen will.
Radfahren und Alkohol
Das Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern eine Straftat: Wegen absoluter Fahrunsicherheit – ab 1,6 Promille – oder geringerer Alkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Unfall) kann der Radfahrende vor Gericht angeklagt werden.
Beim Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr wird die Straßenverkehrsbehörde außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen und je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder sogar ein Radfahrverbot anordnen.
Alle Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer, gültig ab 19.10.2017 im Überblick:
Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
Nichtbenutzung des vorhandenen, beschilderten Radwegs | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | - | - | - | |
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst | 15 Euro | - | - | - | |
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | - | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Freihändig fahren | 5 Euro | - | - | - | |
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | - | - | - | |
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro | - | - | - | |
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 Euro | - | - | - | |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | - | - | - | 1 |
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 Euro | - | - | - | |
Benutzung eines Mobiltelefons (ohne Freisprecheinrichtung) | 55 Euro | - | - | - | |
Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | - | - | - | 2 |
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro | - | - | - | 0 |
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet | - | - | 20 Euro | - | |
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 15 Euro | - | - | - |
(Zusammengestellt vom ADFC. Gültig seit 19. Oktober 2017. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog)