Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Fahrradfahren im täglichen Verkehr

Fahrradfahren im täglichen Verkehr © ADFC | april agentur

Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) regelt das Aufstellen von Verkehrszeichen und enthält Hilfen für Behörden zur Auslegung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Der Bundesrat hat 2021 fahrradfreundliche Änderungen der beschlossen und damit einige Forderungen des ADFC erfüllt. Anpassungen waren durch die Fahrradnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom April 2020 notwendig geworden. Das Bundesverkehrsministerium hat außerdem weitere Regeln der VwV neu gefasst, um den Radverkehr sicherer und attraktiver zu machen.

Der Bundesrat hat darüber hinaus eigene Änderungsvorschläge gemacht, die das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) voraussichtlich übernehmen wird. Zum Beispiel wurde der Grundsatz ergänzt: „Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen mit Bezug zum Radverkehr finden Sie als Pdf in der blauen Medienbox.

Änderungen für den Radverkehr

Der ADFC begrüßt, dass die Freigabe von Einbahnstraßen von einer Kann- zu einer Soll-Regelung und damit zum Regelfall wird. „Soll“ ist im Regelfall als „Muss“ zu verstehen. Die Mindestbreite von 3,5 m für die Freigabe bei Linienbusverkehr oder stärkerem Lkw-Verkehr bleibt bestehen und wurde nicht auf 4,5 m angehoben.

Fahrradstraßen

Fahrradstraßen konnten bislang nur eingerichtet werden, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart war, was die Einrichtung von Fahrradstraßen unnötig erschwert hat. Künftig genügt eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte, eine lediglich untergeordnete Bedeutung für den Kfz-Verkehr oder eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr. Besonders der letzte Punkt entspricht einer Forderung des ADFC im Gute Straßen für alle-Gesetz.

Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte zählt auch dann, wenn sie erst mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.Die neuen Fahrradzonen sind ebenfalls nicht erst dann zulässig, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist.

Mit der Vorschrift zum notwendigen Sicherheitsraum neben Schutzstreifen, wenn ein Seitenstreifen zum Parken vorhanden ist, wird ebenfalls ein Vorschlag aus dem Gute Straßen für alle-Gesetz des ADFC realisiert.

Alternative zu "Radverkehr frei"

Als Alternative zu Gehwegen mit „Radverkehr frei“-Schildern werden gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht und ihre Kennzeichnung durch ein Symbol Fußgänger/Radverkehr auf dem Weg eingeführt. Die Markierung von Radwegefurten ist nun auch im Zuge einer Vorfahrt durch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) die Regel.

Einzelne Tempolimits von 30 km/h auf Hauptstraßen mit Schulen, Kindergärten usw. dürfen nun zu einheitlich geschwindigkeitsbegrenzten Strecken zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis 300 m) liegt.

Geschützte Radfahrstreifen ohne Klarstellung

Abgelehnt wurde dagegen die Empfehlung des Verkehrsausschusses, geschützte Radfahrstreifen zur Klarstellung ihrer rechtlichen Zulässigkeit in die VwV-StVO aufzunehmen. In der StVO sind sie bisher nicht ausdrücklich vorgesehen. Das macht sie aber nicht unzulässig, soweit sie mit Mitteln der StVO umgesetzt werden. Wenn ein Radfahrstreifen sich nicht verwirklichen lässt, sollen auch andere Optionen, wie Schutzstreifen und alternativ die Freigabe von Gehwegen, geprüft werden.

Die Vorschriften zur Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr entsprechen weitgehend den zum allgemeinen Grünpfeil und enthalten zu viele und unnötige Einschränkungen. So wird sich das erlaubte Rechtsabbiegen nicht weit verbreiten.

Auch der Markierung des neuen Zeichens 342 setzt die VwV zu enge Grenzen. Nach dem Vorbild der Niederlande sollten Haifischzähne besser überall dort eingesetzt werden können, wo Kfz-Verkehr auf vorfahrtberechtigten Radverkehr trifft.

Entschließung des Bundesrats

Der Bundesrat hat außerdem eine Entschließung verabschiedet. Er sieht weiteren Reformbedarf in der VwV-StVO und der StVO, um im Rahmen der Mobilitätswende den Schutz verletzlicher Personengruppen im Straßenverkehr zu erhöhen. Dazu soll in der StVO das Ziel „Vision Zero“ als Leitgedanke und Verpflichtung aufgenommen werden.

Außerdem müsse es Kommunen erleichtert werden, innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 km/h für einzelne Strecken unabhängig von besonderen Gefahrensituationen anzuordnen.

Entscheidungsspielräume erweitern

Schließlich seien die Entscheidungsspielräume der Kommunen und Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen zu erweitern, um die Aufenthaltsfunktion innerörtlicher Straßenräume zu stärken, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.

Der Bundesrat moniert, dass hinsichtlich der Überholabstände zu Radverkehrsanlagen keine ausreichende Rechtssicherheit bestehe. Die Bundesregierung solle für eine Klarstellung sorgen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern den erforderlichen rechtlichen Änderungsbedarf zu identifizieren, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten und im Rahmen einer weiteren zeitnahen Novellierung der StVO und der VwV-StVO vorzulegen.

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutzversicherung
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

Städtische Verkehrsszene mit Fahrradinfrastruktur

StVO-Novelle: Steckbrief Tempo 30

Die neue StVO erleichtert Tempo 30 an Schulen, Kitas und Krankenhäusern – auch auf Bundesstraßen. Neu sind…

Hunderte von Fahrrädern verschiedener Farben und Modelle stehen dicht gedrängt und ungeordnet auf einer befestigten Fläche; die Räder sind ineinander verschachtelt, mit Körben, Taschen und bunten Sattelbezügen ausgestattet, ohne erkennbare Parkordnung oder Abstellvorrichtungen.

Fahrräder parken: Rechte und Grenzen

Fahrräder dürfen auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen stehen, wenn sie Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl nicht…

Radverkehr stärken mit dem Nationalen Radverkehrsplan.

Nationaler Radverkehrsplan 2020

Anfang September 2012 beschloss das Bundeskabinett den Nationalen Radverkehrsplan (NRVP) 2020. Er trat am 1. Januar 2013…

Fahrraddiebe mit Schlössern abschrecken

Die Faustregel lautet: Drei Minuten muss ein Fahrradschloss gewaltsamen Aufbruchsversuchen standhalten. Dauert es…

Ergonomisch Radfahren beugt Schmerzen durch falsche Belastungen vor.

Fahrradfahren ohne Schmerzen: Umfassende Anleitung zur Ergonomie

Wer regelmäßig Rad fährt, wünscht sich Komfort und Leichtigkeit, aber keine Schmerzen an Händen, Knien oder Gesäß. Mit…

Verkehrsschilder "Traktor frei" und "Fahrrad frei"

Traktor trifft Fahrrad: Verkehrssicherheit auf Wirtschaftswegen

Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrräder teilen sich oft asphaltierte Wirtschaftswege. Der ADFC gibt Ratschläge, wie…

Lastenanhänger

Lastenanhänger fürs Fahrrad

Sie schaffen ordentlich was weg und sind flexibler als ein Lastenrad: Anhänger für den Lastentransport machen das…

Fahrradampel

Verkehrsregeln für Radfahrende

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – Radfahrende haben alle Rechte und Pflichten wie andere Fahrzeugführende auch. Der ADFC…

Die Fahrradkette benötigt Pflege und regelmäßige Schmierung.

Fahrradketten

Die Fahrradkette muss einiges aushalten, sie ist eines der am höchsten belasteten Teile am Fahrrad. Wird sie regelmäßig…

https://www.adfc.de/artikel/verwaltungsvorschrift-zur-strassenverkehrs-ordnung

Bleiben Sie in Kontakt