Wenn Fußgängerzonen oder Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten. Wer hier mit dem Rad fährt, dem droht ein Bußgeld.
Einen Radweg mit einem blauen Radwegeschild müssen Radfahrende benutzen, sonst droht ein Bußgeld. Das droht aber auch, wenn sie ihn in nicht zugelassener Richtung benutzen.
Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Missachten Radfahrende allerdings eine bestehende Benutzungspflicht droht ein Bußgeld.
Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen und Plätzen ist grundsätzlich erlaubt. Eine Stadt oder Kommune darf Fahrräder nicht einfach entfernen.
Bis zum 31. Dezember 2016 mussten Radfahrende auf aneinander grenzenden Rad- und Gehwegfurten die Ampelsignale für Fußgänger beachten. Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Regeln.
Was muss ans Rad? Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) haben in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren.