Rad und Recht: StVG-Reform ist notwendig

Aktuelle Gerichtsurteile im Spiegel des Straßenverkehrsrechts: Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dient nach wie vor der Förderung des Kfz-Verkehrs. Kein Wunder, ist es doch 1909 als „Kraftfahrzeuggesetz“ erlassen und 1952 nur umbenannt worden.

Aktuell fehlt im StVG die Grundlage dafür, Ziele des Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen und bessere Verhältnisse für umweltfreundliche Verkehrsarten zu schaffen. Wie die einseitige Ausrichtung des Straßenverkehrsrechts den Handlungsspielraum von Städten und Gemeinden einschränkt, zeigen diese Entscheidungen von Verwaltungsgerichten.

Geschützter Radfahrstreifen in Düsseldorf

Ein geschützter Radfahrstreifen in einem Industriegebiet musste 2021 von der Stadt Düsseldorf zurückgebaut werden. Das Anliegen, Radfahrende vor parkenden Lkw am Fahrbahnrand zu schützen und die Situation für Rad fahrende Kinder zu verbessern, reichte dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht aus. Auch hier galt: Die Einrichtung von Radfahrstreifen mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Radverkehrsnetz zu schließen oder den Radverkehr zu fördern, ist unzulässig (OVG Münster, 8 B 188/21).

Fahrradstraße in Hannover

2021 scheiterte die Einrichtung einer Fahrradstraße in Hannover an den Klagen eines Anwohners. Die Fahrradstraße sei aus Verkehrssicherheitsgründen nicht „zwingend erforderlich“, so das Verwaltungsgericht, und außerdem zu schmal zum erlaubten Radfahren nebeneinander bei Gegenverkehr. Die nutzbare Fahrbahn könne aber durch das Entfernen von Parkplätzen verbreitert werden (VG Hannover 7 A 7457/17 und 7 A 5667/19).

Modale Filter auf Fahrradstraße im Rhein-Main-Gebiet

Die Stadt Flörsheim am Main hatte 2020 eine Fahrradstraße durch Poller für den durchgehenden Kfz-Verkehr gesperrt. Diese „modalen Filter“ sollten den Verkehr beruhigen und das Radfahren fördern. Das Verwaltungsgericht ordnete ihre Beseitigung an. Es vermisste Zahlen zu bereits geschehenen Unfällen und Anzeigen wegen Nötigung oder Gefährdung. Nicht einmal der Zugang zu zwei Schulen über diese Straße reichte als Begründung aus (VG Frankfurt a. M.,12 L 2888/20.F).

„Verkehrsversuch“ mit Sperrpfosten in Ostwestfalen

Auf Beschluss des VG Minden aus dem Jahr 2021 mussten ebenfalls Sperrpfosten entfernt werden. Wegen des fehlenden systematischen Vorgehens sei die Verhinderung des Kfz-Durchgangsverkehrs kein Verkehrsversuch. Das Ziel, die Aufenthaltsqualität zu steigern, könne verkehrsbeschränkende Maßnahmen nicht begründen. Sie dürften nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr erprobt werden und nicht, um die allgemeine Sicherheit zu erhöhen. Die alternativ mögliche Begründung „zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ setze ein städtebauliches Verkehrskonzept voraus, das bislang nicht erstellt worden sei (VG Minden, 4 L 450/21).

Verkehrsversuch in Kelkheim (Taunus)

Nach einer Klage von Anwohner:innen gegen ein versuchsweises Verbot der Einfahrt (ausgenommen Linienbus- und Radverkehr) in ihre Straße ententschied das VG Frankfurt: Die Durchführung eines Modellversuchs setze ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenbehörde voraus. Dies erfordere eine Bestandsaufnahme und Bewertung des Ist-Zustands und der Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sein könnten, die Situation auf Dauer zu entschärfen. Es sei nicht zulässig, nach dem Prinzip von „Versuch und Irrtum“ Verkehrsregelungen zur Probe anzuordnen. Das Einfahrtsverbot wurde aufgehoben (VG Frankfurt a. M., 12 L 1802/21.F).

Straßensperrung in Weiden in der Oberpfalz

Das VG Regensburg verlangte für ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz „Anlieger frei“ entweder eine konkrete Unfallgefahr aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten oder ein Verkehrskonzept, das sich auf hinreichende Tatsachen stützt und einen bestimmten räumlichen Bereich abdeckt. Dem werde eine einzelne Straßensperrung nicht gerecht (VG Regensburg, RN 5 K 15.440).

Tempo 30 auf einer Ortsdurchfahrt

Der VGH München verpflichtete das Landratsamt, ein Tempolimit von 30 km/h auf einer Kreisstraße im Allgäu rückgängig zu machen. Die geltend gemachten Gefahren für Radfahrende und Wandernde hätten trotz 50 km/h jahrelang nicht zu Unfällen geführt. Eine verkehrsrechtliche Anordnung setze zwar nicht voraus, dass Schadensfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Habe aber eine langjährig bestehende verkehrsrechtliche Lage ohne offensichtlich hohes Gefahrenpotenzial noch nie zu einem Unfall geführt, sei dies durchaus ein Anhaltspunkt dafür, dass es an einer besonderen Gefahrenlage fehle. Dass die allgemeinen Verkehrsgefahren bei niedrigerer Geschwindigkeit geringer seien, reiche als Begründung nicht aus (VGH München 11 ZB 20.1020).

Zum Dossier: ADFC fordert Reform des Straßenverkehrsgesetzes

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Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs. Weitere Tipps, wie Sie zu Ihrer und der Sicherheit anderer beitragen, finden Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes. Mehr Informationen bekommen Sie hier.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können. Mehr Informationen zu den Bewertungskriterien unserer Radtouren erhalten Sie im Menüpunkt Auf Tour.

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  • Wo bekomme ich Radkarten?

    Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung [at] bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.

  • Wo finde ich vom ADFC empfohlene Musterkaufverträge für Fahrräder?

    Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.

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