ADFC-Beleuchtungschecks
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten zu technischen, rechtlichen und praktischen Aspekten der Fahrradbeleuchtung. Wenn auch Sie eine konkrete Frage haben, die Sie hier beantwortet finden möchten – dann schreiben Sie uns! Wir freuen uns auf Ihre Zuschriften unter jan.scotland@adfc.de.
Was genau schreibt die StVZO im Wortlaut vor?
Lichtanlagen benötigen offizielle Prüfzeichen. Von welchen Institutionen werden diese vergeben?
2006 scheiterte eine neue Ausrüstungsverordnung für Fahrräder. Welche Folgen hat dies für die Beleuchtung von Rädern?
Was genau schreibt die StVZO vor?
Die Lichtanlage am Rad: Auszug aus StVZO, § 67: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein (...). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie (...) verwendet werden (Batterie-Beleuchtung).
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. (...) Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, mindestens einem roten Rückstrahler, und einem mit dem Buchstaben „Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten gelben Speichenrückstrahlern des Vorder- und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden reflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorder- und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
(12) Rennräder bis 11 kg dürfen auch nur mit einer Batteriebeleuchtung ausgestattet sein, wobei das Licht auch am Tag mitzuführen ist.
Wer vergibt die offiziellen Prüfzeichen für Lichtanlagen?
Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen sämtliche Beleuchtungskomponenten außer Kabeln – also Dynamo, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren – „zugelassen" sein. Die entsprechenden Prüfzeichen werden auf Antrag des Herstellers vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg vergeben. Sie werden erteilt, wenn die Komponenten den entsprechenden Vorschriften der so genannten „Technischen Anforderungen" (TA) genügen. Diese TAs sind Anlagen zu § 22a der StVZO.
Die Prüfungen selbst werden nicht durch das KBA, sondern durch unabhängige Institute wie etwa dem Lichttechnischen Institut der Uni Karlsruhe vorgenommen. Das KBA veranlasst in bestimmten Abständen Stichproben aus der Produktionsserie, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen.
Neben den Vorschriften der StVZO und der zugehörigen TAs gibt es auf Europäischer Ebene die Regelungen der Economic Commission for Europe. Das ECE ist eine Institution der Vereinten Nationen.
Für Fahrräder sind lediglich die Vorschriften ECE R 88 (retroflektierende Reifen für zweirädrige Fahrzeuge) sowie die ECE R 60 (Kontrolleinrichtungen Motorräder/Mopeds, durch Zusatzartikel Nr. 3 auf Fahrräder mit Hilfsmotor erweitert) jeweils nebst der Änderungen relevant. Die Prüfung nach ECE-Regelungen findet durch akkreditierte Prüfinstitute statt (wie etwa das LTI in Karlsruhe oder der TÜV Nord).
Die Vergabe des entsprechenden Prüfzeichens erfolgt dann durch das KBA. Für Kraftfahrzeuge kann aufgrund der Prüfung nach ECE-Regelungen eine europaweit gültige Allgemeine Betriebserlaubnis ausgestellt werden.
Ausrüstungsverordnung abgelehnt – Folgen für die Praxis?
Der im Frühjahr 2006 vom Bundesrat abgelehnte Entwurf zur technischen Ausstattung von Fahrrädern hätte – trotz einiger Mängel – dringend notwendige Verbesserungen gebracht. So aber blieben viele technisch überholte Regelungen in Kraft.
Der abgelehnte Entwurf sah etwa vor, für neue Fahrräder eine Standlichtfunktion des Rücklichtes vorzuschreiben - mittlerweile gängiger Stand der Technik. Auch die Beleuchtung hätte sicherer werden können: An neuen Fahrrädern sollte sie in Zukunft paarweise verkabelt werden, statt den Rahmen und Anbauteile (Gepäckträger, Schutzbleche, Gabel) für die Rückleitung des Stroms zu nutzen. Mit zwei Leitungskabeln reduzieren sich Defekte an Lampen erheblich.
Die Sonderregelung, nach der Fahrradfahrer an bis elf Kilogramm schweren Rennrädern statt eines Dynamos auch batterie- oder akkubetriebene Beleuchtungen verwenden dürfen, sollte auf Mountainbikes ausgeweitet werden, die nicht mehr als 13 kg wiegen. Dies hätte die Anpassung an eine weit verbreitete Praxis bedeutet.
Schwacher Trost: Die Länderkammer hatte damals die Bundesregierung aufgefordert, auf Zweiradhersteller und -handel sowie die betroffenen Interessen- und Verbraucherverbände dahingehend einzuwirken, dass Verbesserungen bei der Sicherheitsausstattung von Fahrrädern auch ohne Verordnung vorgenommen werden.
Denn bislang dürfen Händler zwar ein Fahrrad ohne Lichtanlage verkaufen, der Kunde hingegen zahlt ein Bußgeld, wenn er das Fahrrad ohne Licht in Betrieb nimmt. Anderseits kann auch ein Händler bestraft werden, wenn Lichtanlagen am Fahrrad angebracht sind, die kein amtliches Prüfzeichen tragen.
Einige Probleme wären von dem Entwurf nicht gelöst worden: Bei der Bauartgenehmigungsuntersuchung von Dynamos sollte der Wirkungsgrad hochgenau vermessen werden, nicht jedoch die Funktionstüchtigkeit bei Nässe. Gerade bei Regen ist es aber besonders ärgerlich, wenn den Seitenläufer-Dynamos die mangelnde Griffigkeit am nassen Reifen zum Verhängnis wird und das Licht ausfällt.
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