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Radfahren im Winter

Alles, was Recht ist: Rutschpartien – Gefahr durch Glatteis und Herbstlaub

Rutschpartien: Gefahr durch Glatteis und Herbstlaub

Nasses Laub kann glatt wie Schmierseife sein. Diese Erfahrung musste auch eine Mountainbikerin aus dem Ruhrgebiet machen. Sie stürzte wegen der Blätterschicht auf einem Geh- und Radweg und erlitt einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch. Im Schadensersatzprozess gegen die Stadt sprach ihr das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu.

Die beklagte Kommune sei verpflichtet, Gefahren auf ihren Verkehrsflächen zu beseitigen. Im Herbst müssten auch Radwege regelmäßig von Laub befreit werden. Das hatte die Stadt auch geplant, die Reinigungsarbeiten wurden aber zum Dienstschluss am Freitagnachmittag abgebrochen. Sie sollten gemäß dem Tourenplan am Dienstag wieder aufgenommen werden – zu spät, am Montag ereignete sich der folgenschwere Unfall.

Das OLG entschied, dass angesichts der großen Laubmengen die Reinigung auch mit Überstunden am Samstag fortzusetzen war. Der Anfall von Herbstlaub sei witterungsabhängig; dieser Gefahr könne man nicht durch unflexible Dienstpläne begegnen.

Die Radfahrerin musste sich ein Mitverschulden von 60 Prozent anrechnen lassen. Sie könne, so das Gericht, nicht einfach in eine hohe Laubdecke hineinfahren, unter der sich – wie hier – eine vermoderte, glitschige Lage befinden könnte. Als Anwohnerin hätte sie bedenken müssen, dass das Laub schon längere Zeit nicht entfernt worden war und dass es am Unfalltag geregnet hatte (OLG Hamm, 9 U 170/04).

Nicht nur Laub, sondern auch Schnee und Eis kann Radfahrer zu Fall bringen. Schadensersatz können sie aber nur erwarten, wenn die Gemeinde ihren Winterdienst vernachlässigt hat. Die Streupflicht besteht im innerörtlichen Bereich auf der Fahrbahn auch zugunsten von Radfahrern (Bundesgerichtshof – BGH III ZR 200/63).

Im Radverkehrsnetz sind nur verkehrswichtige und gefährliche Wege zu räumen. Als „gefährliche Stellen", an denen gestreut werden muss, sind solche Straßenteile anzusehen, an denen der Radfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder seine Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern muss (OLG Hamm 9 U 193/92). Straßeneinmündungen sollen nicht ohne weiteres dazu zählen (OLG Celle 9 U 104/00).

Außergewöhnliche Glätte befreit die Gemeinde nicht von der Streupflicht, sondern verlangt im Rahmen der Leistungsfähigkeit besonders intensive Streumaßnahmen (OLG Schleswig 11 U 138/98). Ein Radfahrer muss sich darauf einstellen, dass ein unbefestigter Radweg in einer städtischen Wallanlage durch andere Radfahrer „zerfahren" wird und entstandene Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren können und so das Lenken erschweren (OLG Celle 9 U 199/04).

Ein erhebliches Mitverschulden des gestürzten Radfahrers kann die Haftung der Gemeinde entfallen lassen, meinte das Landgericht Osnabrück und verweigerte einem Radfahrer Schmerzensgeld für ein gebrochenes Handgelenk, weil er bei erkennbarer Gefährdung durch Glatteis eine kurvige Straße befahren hatte (8 O 814/04).

Beim Sturz auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg auf Grund von Glatteis können Radfahrern auch dann Haftungsansprüche zustehen, wenn dieser Weg nur für den Fußgängerverkehr geräumt werden musste und der Unfallort sich nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befand (BGH III ZR 8/03).

Nach der niedersächsischen Straßenreinigungs-Verordnung sind Geh- und Radwege in mindestens 1,50 Meter Breite mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären (OLG Celle 9 U 121/99).

Eine Streupflicht für Rad- und Gehwege außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur ausnahmsweise. Ist der Geh- und Radweg durch Eis- oder Schneebelag unbenutzbar, die Fahrbahn aber gestreut bzw. geräumt, dürfen Fußgänger und Radfahrer die Fahrbahn benutzen (BGH III ZR 60/94).

Roland Huhn, ADFC-Rechtsreferent


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