Bild einer Tagung des FahrRats in Berlin

FahrRat: Expert:innengremium zur Radverkehrsförderung in Berlin © LK Argus GmbH / Sen UMVK Berlin

Bezirkliche FahrRäte und das Mobilitätsgesetz

Zur Verbesserung der Fahrrad-Infrastruktur sind vor Jahren in jedem Berliner Bezirk Gremien gegründet worden, die sich vorwiegend aus Personen der Umwelt-Verbände, Parteien und Bezirksämter zusammensetzen.

Sie nennen sich “Runder Tisch”, “Mobilitätsrat”, “AG Radverkehr” oder “FahrRat” und werden im Artikel FahrRäte in Berlin erklärt. Jetzt werden sie durch das Mobilitätsgesetz erstmalig gesetzlich festgelegt. Der ADFC gibt hier einen Überblick über die Bezirke.

Das Mobilitätsgesetz ist im Juli 2018 in Kraft getreten. Dort werden auch der Berliner FahrRat, die bezirklichen FahrRäte und ihre Form und Aufgaben festgelegt:

1) In jedem Bezirk soll ein FahrRat existieren:

§ 37 (8) In den Bezirken sollen bezirkliche FahrRäte das zuständige Bezirksamt beraten. Die Zusammensetzung der bezirklichen FahrRäte wird durch die für die Planung von Straßen zuständigen Bezirksstadträtinnen oder Bezirksstadträte festgelegt. Absatz 7 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Größere Radverkehrsmaßnahmen in den Bezirken werden mit den bezirklichen FahrRäten beraten.

2) Die bezirklichen FahrRäte sollen nach Vorbild des Berliner FahrRats aufgebaut sein und sollen “Themen der Radverkehrspolitik” behandeln.

§ 37 (7) Auf Landesebene besteht ein Gremium, das die Senatsverwaltung in allen Fragen der Radverkehrspolitik unterstützt und Vorschläge und Anregungen unterbreitet („FahrRat“). Der FahrRat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden, Kammern, Bezirken und zivilgesellschaftlichen und weiteren Handelnden zusammensetzen. Er wirkt auf transparente und offene Verfahrensabläufe sowie die Einbindung aller Bevölkerungsgruppen durch geeignete Beteiligungsverfahren zu einzelnen Themen der Radverkehrspolitik hin. Der FahrRat wirkt bei der Erarbeitung und Fortschreibung des Radverkehrsplans mit. Er soll vor wesentlichen Entscheidungen und Planungen mit Auswirkungen auf die gesamtstädtische Ebene gehört werden. Über die Zusammensetzung des Gremiums entscheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats.

Man darf wegen der Forderung nach “transparenten Verfahrensabläufen” darauf hoffen, Planungsunterlagen im FahrRat einsehen zu können.

3) Jeder FahrRat sollte das Bezirksamt daraufhin überprüfen, ob inzwischen eine “Koordinierungsperson” ernannt worden ist und zwei “hauptamtliche” Verkehrsplaner*innen eingestellt worden sind. Anderenfalls könnte der FahrRat die Forderung auf Umbesetzung aus den restlichen Verkehrsplaner*innen erheben.

§ 37 (5) Jeder Bezirk benennt eine für die Koordinierung der Radverkehrsangelegenheiten zuständige Person. In jedem Bezirk sollen mindestens zwei hauptamtlich Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) für den Radverkehr tätig sein. Ihre Aufgaben sind Planung und Umsetzung der bezirklichen Maßnahmen zur Radverkehrsförderung; dabei arbeiten sie mit den anderen für den Radverkehr zuständigen Stellen des Landes Berlin zusammen.

4) Jeder FahrRat sollte Vorschläge für die Weiterentwicklung des Radverkehrsplans machen und dessen Stand vom Bezirksamt abfragen.

§ 40 (4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Radverkehrsplans werden die Partner des Bündnisses für den Radverkehr, die FahrRäte sowie die Öffentlichkeit einbezogen.

Tabelle der FahrRäte:

BezirkLeitungletzter Terminnächster TerminNameInternetKoordi-nierungRad-Planer
Berlin 11.01.24März 23FahrRat BerlinSen/ UVK/ Verkehr  
Charlottenburg-WilmersdorfSR SchruoffenegerSept. 23Dez. 23MobilitätsRat ChaWiordnungsamt/ politik – gremienn.n.20
Friedrichshain-KreuzbergSTin Gerold06.07.23n.n.Mobilitätswenderat FKGremien12,56
Lichtenberg

SRin Keküllüoğlu

06.07.2304.12.23FahrRat Lichtenbergrad- verkehrn.n.2
Marzahn-HellersdorfSRin Zivkovic29.09.23
Rundfahrt
23.11.23FahrRat MaHeFahr-Rat MaHe10
MitteSRin Dr. Neumann29.08.2328.11.23 23.01.24Mobilitätsrat Mittepolitik-und-verwaltung10
NeuköllnSR Biedermann05.10.23  online

19.03.24

FahrRat NeuköllnPresse- mitteilungen12
PankowRV-Planer L.Isensee M.Rogahn17.01.23n.n.FahrRat Pankowgremien/ beiraete126
ReinickendorfSRin Stephan14.11.22 abgesagt

n.n.

FahrRat ReinickendorfAktuelles/ Pressemitteilungen 2
SpandauSR Schatz15.01.20n.n.2FahrRat SpandauFahrRat Spandaun.n.20
Steglitz-ZehlendorfSR Aykal05.12.2305.03.24 18.06.24Mobilitätsrat SZMobilitätsrat SZ12
Tempelhof-SchönebergSRin Ellenbeck19.10.23 Präsenz15.02.24 04.07.24FahrRat TSgremien- und- ansprech- personen/ fahrrat/10
Treptow-Köpenick(Fr. Brüggmann) SRin Dr. Leistner12.10.2327.11.23AG Mobilitätstadt- entwicklungs- amt/ stadtplanung12

Anmerkungen:
Möglicherweise wird die Tabelle im Hochformat nicht vollständig / korrekt angezeigt - bitte dann das Querformat versuchen.

1 Der FahrRat Reinickendorf wurde Anfang der vorigen Legislaturperiode in einen Mobilitätsrat mit fachfremden Themen umgewandelt.
2 Nicht nominiert
3 Keine Antwort
4 Durch die Koordinierungsperson nicht ermittelbar.
5 formale Ernennung gem. MobG Bln ist noch nicht erfolgt
6 Außerdem sind weitere Mitarbeiter in anderen Abteilungen mit dem Radverkehr befasst.

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https://www.adfc.de/artikel/bezirkliche-fahrraete-und-das-mobilitaetsgesetz

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

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  • Wo finde ich die nächste ADFC-Vertretung in meiner Nähe und wie kann ich mitmachen?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs. Weitere Tipps, wie Sie zu Ihrer und der Sicherheit anderer beitragen, finden Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes. Mehr Informationen bekommen Sie hier.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können. Mehr Informationen zu den Bewertungskriterien unserer Radtouren erhalten Sie im Menüpunkt Auf Tour.

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  • Wo bekomme ich Radkarten?

    Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung [at] bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.

  • Wo finde ich vom ADFC empfohlene Musterkaufverträge für Fahrräder?

    Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.

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