Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Hunderte von Fahrrädern verschiedener Farben und Modelle stehen dicht gedrängt und ungeordnet auf einer befestigten Fläche; die Räder sind ineinander verschachtelt, mit Körben, Taschen und bunten Sattelbezügen ausgestattet, ohne erkennbare Parkordnung oder Abstellvorrichtungen.

Rechtlich erlaubt, praktisch problematisch: Massenhaftes Fahrradparken ohne Struktur. © ADFC | Dieter Schulz

Fahrräder parken: Rechte und Grenzen

Fahrräder dürfen auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen stehen, wenn sie Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl nicht behindern. Kommunen dürfen sie dort einfach entfernen. Gerichte haben in mehreren Urteilen die Rechte von Radfahrenden gestärkt.

Das Parken von Fahrrädern zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder. Auf Gehwegen dürfen Fahrräder stehen, solange Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl durch sie nicht behindert werden. Gerichte haben in mehreren Urteilen die Rechte von Radfahrenden gestärkt.

Rechtliche Grundlagen zum Fahrradparken

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen nicht beachtet werden müssen (BVerwG, 3 C 29.03). Auch am rechten Fahrbahnrand dürfen Fahrräder längs parken, müssen bei Dunkelheit aber beleuchtet sein.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte, dass auch das Abstellen von Mieträdern zum Gemeingebrauch zählt, wenn die Fahrräder betriebsbereit und nur vorübergehend abgestellt sind (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09). Anders verhält es sich bei Schrotträdern oder Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass man sie nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen kann – hier gilt der Gemeingebrauch nicht mehr.

Behindern Fahrräder andere, dürfen sie entfernt werden

Eine Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen, nur weil sie das Stadtbild stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Fall, dass eine „optische Belästigung“ kein ausreichender Grund sei, um ein Fahrrad zu entfernen.

In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Göttingen das Schloss eines Fahrrads am Bahnhofsvorplatz aufgebrochen, das Rad abtransportiert und dem Besitzer die Kosten in Rechnung gestellt. Das Gericht stellte klar: Nur wenn Fahrräder andere Menschen behindern oder belästigen, dürfen sie entfernt werden. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht der Verschönerung des Stadtbilds.

Das Gericht befand, dass ein zwischen zwei Bänken abgestelltes und an einer Armlehne angeschlossenes Fahrrad niemanden nachhaltig beeinträchtige (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

Ausnahmen beim Gemeingebrauch

Nicht alle abgestellten Fahrräder genießen den gleichen Schutz. Schrotträder oder Fahrräder mit überdimensionalen Werbetafeln fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und können daher eher entfernt werden.

Bei Mieträdern haftet nicht der Verleihbetrieb für Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrräder. Er muss Geschädigten lediglich Auskunft über den Namen der Person geben, die möglicherweise das Fahrrad abgestellt hat, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied.

Für Radfahrende bedeutet das: Sie dürfen ihr Fahrrad auf öffentlichen Flächen abstellen, müssen aber darauf achten, dass sie niemanden behindern. So bleibt das Fahrrad sicher und legal geparkt, und die Stadt hat keinen rechtlichen Grund, es zu entfernen.

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutzversicherung
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

Schnellausbau in den USA

USA: Theorie und Praxis für den Schnellausbau

Im autozentrierten Verkehrssystem der USA spielte der Radverkehr bis 1990 keine Rolle. Mit den ersten Förderprogrammen…

Familienfreundlichste Stadt in Deutschland ist Wettringen.

Fahrradfreundlichkeit nur ausreichend

Im Herbst 2018 wollte der ADFC wissen, wie es um die Fahrradfreundlichkeit deutscher Städte und Gemeinden bestellt ist.…

Gewinnerstädte des ADFC-Fahrradklima-Tests.

Städteranking: Gewinner und Aufholer

Im Herbst 2018 wollte der ADFC wissen, wie es um Fahrradfreundlichkeit deutscher Städte und Gemeinden bestellt ist.…

Eine Fahrradabstellanlage mit mehreren geparkten Fahrrädern.

Lieferantübersicht der ADFC-empfohlenen Abstellanlagen

Hier finden Sie die Lieferanten der ADFC-empfohlenen Fahrrad-Abstellanlagen mit Adressen und Kontaktdaten.

Duchfahrtsverbot

Verstöße gegen Halte- und Durchfahrtsverbote

Fahren Radfahrende in einen für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereich, droht ein Bußgeld.

Kindertransport im Lastenrad

Kindertransport und -begleitung: Rechtliche Bestimmungen

Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, wer ein Kind auf dem Rad transportieren kann, wie alt das transportierte Kind…

Der ADFC-Bundesvorsitzende Frank Masurat spricht auf einer Bühne. Im Vordergrund zahlreiche Zuschauende.

Parlamentarischer Abend: Potenziale ausschöpfen – Klimaziele erreichen!

Am 6. Juni 2024 fand in Berlin der Parlamentarische Abend „Fahrradland Deutschland: Potenziale ausschöpfen – Klimaziele…

Um gegenseitige Rücksichtnahme wird geboten.

Regeln für Mountainbiker

Wenn viele Menschen mit unterschiedlichen Ansprüchen die Natur zur Erholung nutzen möchten, kann das auf schmalen…

Bushaltestelle mit Fahrradbügeln und Radweg im Emsland.

Mobilität auf dem Land

Auf dem Land mobil ohne eigenes Auto? Oft hört man: Die Wege sind zu lang, der Bus kommt zu selten und mit dem Rad fühlt…

https://www.adfc.de/artikel/fahrraeder-parken-rechte-und-grenzen

Bleiben Sie in Kontakt