Pop-up-Radweg in Berlin-Friedrichshain

Pop-up-Radweg in Berlin-Friedrichshain © ADFC/S.Tosic

Rechtsrahmen für Pop-up-Radwege geprüft

Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags haben die rechtliche Grundlage für das Einrichten von Pop-up-Radwegen geklärt. Ihre Analyse bietet Städten und Kommunen rechtliche Orientierung für die Anordnung von geschützten Radfahrstreifen.

Weltmetropolen wie Paris, Bogotá und Mailand, aber auch deutsche Städte wie Berlin und Stuttgart haben während der Pandemie Pop-up-Radwege eingerichtet. Die temporären Radfahrstreifen sind durch Baustellenbaken oder ähnliches vom motorisierten Verkehr getrennt. Sie bieten Radfahrenden zudem genügend Platz, um Abstand halten zu können.

Rechtliche Grundlage betrachtet

Die rechtliche Grundlage der temporären Verkehrsmaßnahme wurde von Verkehrsexpert*innen und Wissenschaftler*innen bereits analysiert. Aktuell betrachtete auch die wissenschaftliche Beratungsstelle des Parlaments die Rechtmäßigkeit der temporären Pop-up-Radwege und die Möglichkeit ihrer dauerhaften Umsetzung. Ihre Analyse „Straßenverkehrsordnungsrechtlicher Rahmen zur Anordnung temporärer und dauerhafter Radfahrstreifen“ vom 30. Juni 2020 gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Anordnung der geschützten Radfahrstreifen.

Analyse soll Kommunen Orientierung bieten

Sie bietet deutschen Kommunen und Städten eine Orientierung, wann die Maßnahme erlaubt ist. Außerdem beschäftigt sie sich mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen die temporären Radfahrstreifen zeitlich verlängert oder verstetigt werden können.

Corona und der (Rad)Verkehr

Der ADFC hat einen Leitfaden für Kommunen erstellt

Die vollständige Analyse steht im blauen Servicekasten zum Herunterladen zur Verfügung. Für deutsche Kommunen hat der ADFC einen eigenen Leitfaden „Corona und der (Rad)Verkehr“ erstellt, siehe blauer Servicekasten.

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https://www.adfc.de/artikel/rechtsrahmen-fuer-pop-up-radwege-geprueft

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