Fahrradfahren im täglichen Verkehr

Fahrradfahren im täglichen Verkehr © ADFC | april agentur

Ampel-Regelungen

Bis zum 31. Dezember 2016 mussten Radfahrende auf aneinander grenzenden Rad- und Gehwegfurten die Ampelsignale für Fußgänger beachten. Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Regeln.

Für den Radverkehr gilt seit dem 1. Januar 2017 die Fahrbahnampel, im Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO „Lichtzeichen für den Fahrverkehr“. Auf Radverkehrsführungen sind die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

Welches Ampelsignal gilt, hängt nicht davon ab, wo Radfahrende fahren müssten, sondern davon, ob sie auf der Fahrbahn oder auf einer Radverkehrsanlage unterwegs sind, unabhängig von einer Radwegbenutzungspflicht.

Kombinierte Ampelsignale

An den meisten Ampeln an Radwegen, aber noch nicht an allen, sind Fußgängersignale durch Kombischeiben ersetzt worden, die das Fahrrad- und Fußgängersymbol gemeinsam zeigen, damit „Lichtzeichen für den Radverkehr“ vorhanden sind.

Hat ein Radfahrer auf einem Bordsteinradweg ein rotes Fußgängersignal vor sich, kann er wegen des eindeutigen Wortlauts nicht bestraft werden, wenn er bei Grün für den Fahrbahnverkehr durchfährt.

Bußgeld

Ob ein Bußgeld fällig ist, wenn auch die Fahrbahnampel Rot zeigt, hängt davon ab, ob sie für den Radfahrer bei seiner Fahrbahnquerung zu sehen war. Wenn sie sehr weit vorversetzt ist, wird nicht zu erkennen sein, welches Signal sie beim Erreichen der Kreuzung zeigt. Das Signal für den Fußverkehr springt sehr viel früher auf Rot um und bietet nur eine grobe Orientierung über die Phase der Fahrbahnampel.

Wie für Verkehrszeichen gilt auch für Ampeln der Sichtbarkeitsgrundsatz: Verkehrsteilnehmende müssen nur solche Anordnungen beachten, die ihnen auf der Fahrt in Gestalt sichtbarer Verkehrs- oder Lichtzeichen begegnen und die er bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ohne weiteres wahrnehmen kann.

Theoretisch begehen Radfahrende an einer Radfahrerfurt eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne eigenes Lichtsignal gemeinsam mit den Fußgängern bei deren Grün starten, obwohl das Hauptsignal noch Rot zeigt.

In der Praxis sollten Polizei und Justiz bei Nutzung dieses Vorlaufgrüns ein Auge zudrücken, denn eine Gefährdung durch Querverkehr ist ausgeschlossen. Eine Ahndung ist erst recht ausgeschlossen, wenn nur ein Fußgängersignal vorhanden ist. Gerade im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen durch Grünanlagen gibt es an zu querenden Straßen anscheinend noch zahlreiche nicht umgerüstete Fußgängerampeln.

Fehlende Gelbphase

Kombisignale bereiten Probleme, weil sie keine Gelbphase zeigen. Hier werden Radfahrende zu Unrecht angezeigt, wenn sie unmittelbar nach dem Umspringen auf Rot den Fahrbahnrand erreicht haben. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dann nicht den Anhalteweg, der sich aus Reaktionszeit und Bremsweg zusammensetzt.

Besonders dann, wenn der Vorwurf nicht auf einen qualifizierten Verstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht lautet, sollte sich durch den Einspruch die Einstellung des Verfahrens erreichen lassen.

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