Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Sicherheitsabstand beim Überholen festgeschrieben: 1,5 m innerorts.

Sicherheitsabstand beim Überholen festgeschrieben: 1,5 m innerorts. © Fotolia/zuchero

StVO-Novelle in Kraft getreten

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen laut Bundesverkehrsministerium Verbesserungen für den Radverkehr erreicht und das Radfahren sicherer gemacht werden. Die Novelle ist seit dem 28. April 2020 in Kraft.

Der ADFC hatte im Vorfeld kräftig gearbeitet, um mit einem eigenen Gesetzentwurf möglichst viele und weitreichende Verbesserungen für Radfahrende zu erreichen. Das Ministerium folgte dem ADFC-Entwurf in weiten Teilen.

Das ändert sich für Autofahrende (bezogen auf den Radverkehr):

  • Kfz-Fahrer:innen müssen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrenden einhalten! Bisher gab es nur gerichtlich festgelegte Abstände. Damit greift die StVO die langjährige Forderung des ADFC nach festgeschriebenen Mindestüberholabständen auf.
  • Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten höhere Bußgelder! Die bisherigen Bußgelder von 15 bis 30 Euro erhöhen sich auf 55 und bis zu 100 Euro. Erstmals gibt es für Parkverstöße – bei Gefährdung – zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Auch andere Parkverstöße werden teurer, z. B. auf Straßenbahnschienen: mit Behinderung künftig 70 statt 35 Euro.
  • Bußgelder für gefährdendes Abbiegen und Dooring verdoppelt! Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig – und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.
  • Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten! Damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.
  • Das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen wurde neben Radwegen auf acht Meter ausgeweitet.
  • Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t festgeschrieben! Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen Lkw nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, schneller nur dann, „wenn nicht mit Radverkehr zu rechnen ist“, so die ergänzende Einschränkung durch den Bundesrat. Schritttempo gibt dem Lkw-Fahrer mehr Zeit, die Abbiegesituation zu überblicken. Das Bußgeld für die Missachtung beträgt 70 Euro, dazu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister.

Das ändert sich für Radfahrende:

  • Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
  • Grünpfeil nur für den Radverkehr! Ein spezielles Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten. Der Grünpfeil für den Kfz-Verkehr gilt nun auch für Radfahrende.
  • Fahrradzonen: Mit dem neuen Verkehrszeichen können nun größere zusammenhängende Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden.
  • Personenbeförderung: Auch Menschen jenseits des Kindesalters dürfen nun auf Fahrrädern mitgenommen werden, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind.
  • Beschilderung von Fahrradstraßen in Tempo-30-Zonen vereinfacht. Wenn eine Fahrradstraße durch eine Tempo 30-Zone verläuft, kommt die Straßenverkehrsbehörde an den Querungsstellen der Fahrradstraße künftig mit weniger Verkehrszeichen aus.
  • Eine weiße Fahrstreifenbegrenzung links und rechts macht Radwege außerorts besser erkennbar.
  • Bußgelderhöhung für das Radfahren auf Gehwegen von aktuell 10 bis 25 Euro auf 55 bis 100 Euro. Zum Schutz von Fußgänger:innen werden die Bußgelder auf das neue Kfz-Niveau angehoben. Der ADFC hält es für richtig, dass Fußgänger:innen stärker vor Radverkehr auf dem Gehweg geschützt werden. weist aber gleichzeitig darauf hin, dass Menschen dann auf Gehwege ausweichen, wenn sie sich mit dem Rad auf der Straße nicht sicher fühlen und/oder gute Radverkehrsinfrastruktur fehlt. Die Verschärfung der Bußgelder macht eine qualitativ hochwertige Radinfrastruktur mit guten, breiten und eigenen Radwegen umso dringlicher, so der ADFC.

Die neuen Verkehrszeichen für den Radverkehr: Fahrradzone, Radschnellweg, Überholverbot von Radfahrenden, Zusatzzeichen Lastenrad (z. B. für Parkflächen), „Haifischzähne“ zur Markierung der Vorfahrt von Radwegen sind demnächst neu im Straßenbild.

Ausführlichere Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen sind im Radwelt-Artikel nachzulesen, der als PDF-Dokument in der blauen Medienbox heruntergeladen werden kann. Dort findet sich auch der Link zum aktualisierten Bußgeldkatalog für Radfahrende.

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