Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Verkehrsschilder "Traktor frei" und "Fahrrad frei"

Traktoren und Fahrräder – was gilt es zu beachten? © ADFC | Felix Wells

Traktor trifft Fahrrad: Verkehrssicherheit auf Wirtschaftswegen

Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrräder teilen sich oft asphaltierte Wirtschaftswege. Der ADFC gibt Ratschläge, wie Radfahrende Konflikte mit Traktoren oder deren Hinterlassenschaften wie Verschmutzungen vermeiden können.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt auch auf Wirtschaftswegen. An Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt – „rechts vor links“. Trotzdem sollten Vorfahrtsberechtigte vorsichtig sein und mit unachtsamem Verhalten anderer rechnen (OLG Koblenz 12 U 25/05).

Vorfahrt und Ausweichen auf landwirtschaftlichen Wegen

Beim Ausweichen im Gegenverkehr gibt es nur für einseitige Hindernisse oder Engstellen klare Regeln. Wer auf seiner Seite ein Hindernis hat, muss warten. Auf durchgehend schmalen Wegen gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Meist werden Radfahrende ausweichen, da Landmaschinen wie Traktoren mit Anhängern oder Anbaugeräten weniger beweglich sind.

Örtliche Gegebenheiten berücksichtigen

Ob langsames Fahren am Wegrand für beide Seiten ausreicht, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Radfahrende können bei sehr langsamer Fahrt ins Schwanken geraten. Traktorgespanne könnten vom unbefestigten Wegrand in den Feldrain oder Graben abrutschen. Landwirtschaftliche Maschinen dürfen bis zu drei Meter breit sein und zwei Anhänger ziehen. Sicherer ist es deshalb, mit dem Fahrrad möglichst neben dem Weg anzuhalten.

Überholmanöver und Rücksichtnahme

Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Als Richtwert gilt eine Geschwindigkeitsdifferenz von etwa 20 km/h. In Ausnahmefällen können auch 10 km/h ausreichen. Moderne Traktoren erreichen Geschwindigkeiten bis zu 40 km/h, manche auch 50 km/h oder mehr, was deutlich schneller ist als die meisten Radfahrenden. Trotzdem sollten Traktorfahrende abwägen, ob sich ein Überholmanöver bei kurzer Reststrecke lohnt.

Wenn der gesetzliche Überholabstand von zwei Metern außer Orts nicht eingehalten werden kann, ist gegenseitige Verständigung wichtig. Radfahrende können durch ein deutliches Handzeichen signalisieren, dass sie mit dem Überholen einverstanden sind. Der Traktor sollte dann langsam und vorsichtig überholen, die überholte Person im Blick behalten und jederzeit bremsbereit sein. Wenn sicheres Überholen nicht möglich ist, muss man es bleiben lassen.

Radfahren auf Wirtschaftswegen

Radfahrende dürfen Wirtschaftswege benutzen, auch wenn ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ besteht, sofern die Gemeinde den Weg in einen Radwegeplan aufgenommen hat (OLG Frankfurt 24 U 21/99). Manchmal findet man die Radverkehrswegweisung sogar am selben Pfosten wie das Verbotsschild.

Die meisten Bundesländer erlauben in ihren Naturschutz- oder Landschaftsgesetzen das Fahrradfahren auf privaten Wegen in der freien Landschaft. Nur in Hessen fehlt seit 2023 eine eindeutige gesetzliche Regelung für Wirtschaftswege. Grundeigentümer:innen brauchen eine behördliche Genehmigung, um solche Wege zu sperren (VG Münster 7 K 1509/02). Dies gilt für Feldwege und Wirtschaftswege, nicht aber für Waldwege, die in allen Bundesländern gesondert geregelt sind.

Wirtschaftswege können verschmutzt oder unbefestigt sein

Radfahrende können auf Wirtschaftswegen keine optimalen Verkehrsverhältnisse erwarten und sollten ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Gerichte jedenfalls haben Schadensersatzansprüche abgelehnt, wenn Rennradfahrende in Kanalroste gerieten (OLG Koblenz 1 U 1136/96) oder Radfahrende auf unbefestigten Feldwegen stürzten (LG Aachen 4 O 25/98). Auch stärkere Verschmutzungen gehören zu den typischen Gefahren auf Wirtschaftswegen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz (OVG Lüneburg, 7 OVG A 200/88).

Autor: Roland Huhn, ADFC-Rechtsexperte

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