Geisterfahrer

Geisterfahrer © Felix Wells

Fahren entgegen der Fahrtrichtung/Geisterradeln

Einen Radweg mit einem blauen Radwegeschild müssen Radfahrende benutzen, sonst droht ein Bußgeld. Das droht aber auch, wenn sie ihn in nicht zugelassener Richtung benutzen.

Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. 20 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie den benutzungspflichtigen Radweg zwar benutzen, aber in die falsche Richtung fahren. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.

Befahren einer Einbahnstraße gegen Fahrtrichtung

Wenn Einbahnstraßen mit einem Zusatzschild für Radfahrende freigegeben sind, dürfen sie sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen – und nur dann.

20 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie die Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.

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