Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Eine Frau fährt auf einem roten Elektrorad auf Asphalt, im Hintergrund graue, gelochte Metallwände.

Nicht alle Elektrofahrräder gelten rechtlich als Fahrräder. © Riese&Müller

Elektroradtypen: Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

E-Bike, Pedelec, S-Pedelec: Elektrorad ist nicht gleich Elektrorad. Fahrräder mit Zusatzantrieb sind in drei Klassen unterteilt, nur eine davon gilt rechtlich als ganz normales Fahrrad. Der ADFC erklärt die Unterschiede.

Die Bezeichnungen der unterschiedlichen Typen sind nicht gesetzlich definiert. Umgangssprachlich ist fast immer von E-Bike die Rede, gemeint ist damit der am weitesten verbreitete Typ des Elektrorads, das Pedelec. Dieser Begriff konnte sich jedoch nie so recht durchsetzen, denn „E-Bike“ ist wesentlich eingängiger, bezeichnet aber eigentlich eine andere Fahrzeugart.  

Elektrorad oder Elektrofahrrad sind die Oberbegriffe für Fahrräder mit Elektromotorunterstützung. In der Fachwelt haben sich folgende Bezeichnungen für die Kategorien etabliert: Pedelec, S-Pedelec oder Schnelles/Speed-Pedelec und E-Bike.

Pedelec

Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt Fahrer:innen mit einem Elektromotor bis maximal 250 Watt, während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Wer schneller fahren will, ist auf die eigene Körperleistung angewiesen.

Der Unterstützungsgrad kann meist in mehreren Stufen eingestellt werden. Sensoren messen, wie stark in die Pedale getreten und wie schnell gefahren wird, der Motor unterstützt dann je nach Einstellung die Tretbewegung. Wird nicht pedaliert oder schneller als 25 km/ gefahren, schaltet der Motor ab.

Die Definition eines Pedelecs ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. Es ist dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Man benötigt also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein. Für sie besteht zudem keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Dies gilt auch für Pedelecs mit Anfahrhilfe bis 6 km/h: Diese Funktion erlaubt es, das Rad zum Beispiel bergauf leichter zu schieben.

Pedelecs machen etwa 90 Prozent des Marktes für Elektroräder aus.

Die schnellen S-Pedelecs benötigen ein Versicherungskennzeichen. Damit ist ihre Power dann auch von außen ein wenig besser zu erkennen.
Die schnellen S-Pedelecs benötigen ein Versicherungskennzeichen. © www.pd-f.de/Haibike

Schnelle Pedelecs / S-Klasse

Die schnellen Pedelecs, auch S-Pedelecs oder S-Klasse genannt, gehören nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern. Die Räder funktionieren zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Die erlaubte Nenn-Dauerleistung der Motoren beträgt bis zu 4 Kilowatt, ist aber auf das Vierfache der eingesetzten Leistung der Fahrerin oder des Fahrers begrenzt.

Für die schnelle Klasse ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzel-Betriebserlaubnis des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) notwendig. Das schnelle Elektrofahrrad braucht ein Versicherungskennzeichen. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ seit einigen Jahren die, die beim Mittreten erreicht wird, also bis zu 45 km/h.

Daraus folgt, dass Fahrer*innen mindestens 15 Jahre alt und in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sein müssen, zudem müssen sie nach § 21a Abs. 2 StVO einen „geeigneten Schutzhelm“ tragen. Herkömmliche Fahrradhelme werden von der Rechtsprechung nicht als geeignet angesehen. Es muss entweder ein Mofa- oder Motorradhelm, der nach der ECE-Regelung Nr. 22 geprüft ist, sein, oder ein Helm, der der niederländischen Norm für S-Pedelec-Helme NTA 8776 genügt. Letztere haben den Vorteil, dass sie deutlich leichter und meist besser belüftet sind als Mofa-Helme. 

Mit S-Pedelecs müssen Fahrer:innen die Fahrbahn benutzen, Radwege und alle anderen für Kraftfahrzeuge gesperrten Wege dürfen sie damit nicht befahren. Auf Radwegen darf man mit dem schnellen Pedelec auch dann nicht fahren, wenn sie für Mofas oder E-Bikes frei gegeben sind. Auch der Transport von Kindern in Anhängern ist mit dem S-Pedelec nicht erlaubt. Kindersitze dagegen können verwendet werden. 

 

E-Bikes im engeren Sinn

E-Bikes im engeren Sinn sind die dritte Kategorie. Sie sind gesetzlich so definiert: „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“. Sie sind also mit einem Elektromofa zu vergleichen und lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten.

Wenn die Motorleistung von 500 Watt und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, besteht keine Helmpflicht. Aber auch dann sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung oder ein Geburtsdatum vor dem 1. April 1965 zum Fahren notwendig.

Man ist auf die eigene Leistungsfähigkeit angewiesen, wenn man schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren möchte. E-Bikes spielen am Markt kaum eine Rolle. Wenn von einem E-Bike die Rede ist, kann man also meist davon ausgehen, dass eigentlich Pedelecs gemeint sind.

Zurück zum Dossier Elektrofahrräder

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutzversicherung
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

Radfahrerin sitzt im Abendlicht auf einer Anhöhe und blickt ins Tal, an einem Baum lehnt ihr Gravelbike.

gesehen + gefahren: Antriebs-News und mehr

Es tut sich was bei mechanischen und elektronischen Antrieben und Schaltungen. Außerdem stellen wir neue Fahrräder und…

Zwei Radfahrende fahren auf einem asphaltierten Deichweg

Liebe geht durch die Pedale

Wer sagt denn, dass es am Valentinstag nur um Blumen, Pralinen und Restaurantbesuche geht? Von der Nordsee bis zu den…

Bernadette Felsch, Vorsitzende des ADFC Bayern und Beauftragte des Radentscheids Bayern.

Radentscheide wirken – kommunal und darüber hinaus!

Der Radentscheid Bayern wurde für unzulässig erklärt. Die Landesregierung hat schnell ein eigenes Radgesetz…

Deutschland per Rad entdecken

Deutschland per Rad entdecken 2023/24

Die Planungen und Buchungen für die neue Ausgabe von „Deutschland per Rad entdecken“ für 2023/24 starten jetzt. Hier…

ADFC | Radreiseanalyse und Preisverleihung auf der ITB 2018

ADFC-Fachveranstaltungen auf der ITB 2018

Die ADFC-Fachveranstaltungen auf der ITB mit Terminen und weiteren Hinweisen finden sich auch im Programmflyer.

Radfahrerin im Winter

Tipps zur Fahrradpflege im Winter

Schnee, Eis und Streusalz können Fahrrädern im Winter ordentlich zusetzen. Das ist nicht nur lästig, sondern kann auch…

Geschützter Radfahrstreifen in Darmstadt Rheinstraße.

Geschützte Radfahrstreifen - Protected Bike Lanes

Mit geschützten Radfahrstreifen können schnell und kostengünstig attraktive Wege für den Radverkehr geschaffen werden.…

Schmaler, aufgeworfener Borsteinradweg

ADFC gibt Empfehlungen zum Verkehrsgerichtstag 2022

Beim Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 17. bis 19. August 2022 wird das Thema Fahrradinfrastruktur behandelt.…

Die ADFC-Radreiseanalyse 2017

Die ADFC-Radreiseanalyse 2017

Kaum ein Urlaubssegment wächst so dynamisch, wie der Radtourismus in Deutschland. Die ADFC-Travelbike-Radreiseanalyse…

https://www.adfc.de/artikel/elektroradtypen-fahrrad-oder-kraftfahrzeug

Bleiben Sie in Kontakt