Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Hunderte von Fahrrädern verschiedener Farben und Modelle stehen dicht gedrängt und ungeordnet auf einer befestigten Fläche; die Räder sind ineinander verschachtelt, mit Körben, Taschen und bunten Sattelbezügen ausgestattet, ohne erkennbare Parkordnung oder Abstellvorrichtungen.

Rechtlich erlaubt, praktisch problematisch: Massenhaftes Fahrradparken ohne Struktur. © ADFC | Dieter Schulz

Fahrräder parken: Rechte und Grenzen

Fahrräder dürfen auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen stehen. Städte und Kommunen können keine Parkverbote für Fahrräder erlassen, und sie dürfen sie nicht ohne triftigen Grund entfernen.

Das Parken von Fahrrädern zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder. Auf Gehwegen dürfen Fahrräder stehen, solange Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl durch sie nicht behindert werden. Gerichte haben in mehreren Urteilen die Rechte von Fahrradfahrenden gestärkt.

Rechtliche Grundlagen zum Fahrradparken

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen nicht beachtet werden müssen (BVerwG, 3 C 29.03). Auch am rechten Fahrbahnrand dürfen Fahrräder längs parken, müssen bei Dunkelheit aber beleuchtet sein (finde ich noch unverständlich, es geht ja vermutlich darum, dass die Straße beleuchtet sein muss, z. B. Fahrräder unter einer Straßenlaterne stehen, sie leuchten ja nicht von sich aus).

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte, dass auch das Abstellen von Mieträdern zum Gemeingebrauch gehört, wenn die Fahrräder betriebsbereit und nur vorübergehend abgestellt sind (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09). Anders verhält es sich mit Schrotträdern oder Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass man sie nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen kann – hier gilt der Gemeingebrauch nicht mehr.

Dann dürfen Städte Fahrräder entfernen

Eine Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen, nur weil sie das Stadtbild stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Fall, dass eine „optische Belästigung“ kein ausreichender Grund ist, um ein Fahrrad zu entfernen.

In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Göttingen das Schloss eines Fahrrads am Bahnhofsvorplatz aufgebrochen, das Rad abtransportiert und dem Besitzer die Kosten in Rechnung gestellt. Das Gericht stellte klar: Nur wenn Fahrräder andere Menschen behindern oder belästigen, dürfen sie entfernt werden. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht der Verschönerung des Stadtbilds.

Das Gericht befand, dass ein zwischen zwei Bänken abgestelltes und an einer Armlehne angeschlossenes Fahrrad niemanden nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

Ausnahmen beim Gemeingebrauch

Nicht alle abgestellten Fahrräder genießen den gleichen Schutz. Schrotträder oder Fahrräder mit überdimensionalen Werbetafeln fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und können daher eher entfernt werden.

Bei Mieträdern haftet nicht der Verleihbetrieb für Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrräder. Er muss Geschädigten lediglich Auskunft über den Namen der Person geben, die möglicherweise das Fahrrad abgestellt hat, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied.

Für Radfahrende bedeutet das: Sie dürfen ihr Fahrrad auf öffentlichen Flächen abstellen, sollten aber darauf achten, dass sie niemanden behindern. So bleibt das Fahrrad sicher und legal geparkt, und die Stadt hat keinen rechtlichen Grund, es zu entfernen.

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