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Dooring © David-Sch | iStock

Plötzlich öffnet sich die Autotür

Überraschend geöffnete Autotüren sind der Schrecken aller Radfahrenden. Wenn Autofahrer oder Fahrgäste beim Aussteigen nicht auf den Radverkehr achten, sind Stürze fast unvermeidlich.

Gerichte legen die Straßenverkehrsordnung (StVO) immerhin konsequent zugunsten von verletzten Radfahrern aus. Im § 14 StVO heißt es: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Trotzdem versuchen Versicherungen oftmals, Radfahrenden wegen angeblichen Mitverschuldens den vollen Schadensersatz zu verweigern. Oft lautet die Begründung, sie hätten keinen ausreichenden Abstand eingehalten.

Der ADFC empfiehlt Radfahrenden im Interesse ihrer eigenen Sicherheit, gegebenfalls auf die Fahrbahn zu wechseln, wenn auf dem Radweg kein ausreichender Abstand zu parkenden Autos möglich ist. Auch auf der Fahrbahn sollten sie stets mit mehr als einem Meter Abstand an parkenden Autos vorbeifahren.

Sicherheitsabstand

Welcher Sicherheitsabstand ausreichend ist, bewerten Gerichte unterschiedlich: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hält einen Sicherheitsabstand von 90 Zentimetern für ausreichend (4 U 80/07). Das OLG Jena fand, dass 80 bis 90 Zentimeter Seitenabstand zum parkenden Kraftfahrzeug zu nahe sei. Doch ein mögliches Mitverschulden des Radfahrers trete gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen die Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück (5 U 596/06).

„Anders sieht es aus, wenn eine Autotür schon länger sichtbar offen steht oder ein Fahrzeug erkennbar beladen wird. Dann sollten Radfahrende den Sicherheitsabstand vergrößern, um dem Vorwurf einer Teilschuld zu entgehen“, so der ADFC-Rechtsexperte.

Nur den halben Schadensersatz erhielt ein Radfahrer, weil er zu dicht an einem gerade erst anhaltenden Auto vorbeifuhr und durch einen schweren Beutel am Lenker beim Ausweichen behindert wurde (Kammergericht - KG, 12 U 1022/70).

Mitfahrende und Fahrgäste

Für das Fehlverhalten eines Mitfahrers muss der Fahrzeugführer nur ausnahmsweise einstehen, so der ADFC. So sind Taxifahrende nicht verpflichtet, Fahrgäste zum verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten (OLG Hamm 9 U 9/99). Aber sie haften mit, wenn sie verbotswidrig teilweise auf dem Radweg halten und die Fahrgäste vor dem Aussteigen nicht warnen (OLG Köln, 11 U 234/91). Einige Gerichte meinen, allein der unachtsame Fahrgast und seine Privathaftpflichtversicherung seien verantwortlich (AG Nürnberg, 21 C 489/03).

Mit dem Ein- und Aussteigen sind spezifische Gefahren des Kfz-Betriebs verbunden (KG, 12 U 1022/70 und 4 U 80/07). „Daher wäre es konsequent, wenn Unfälle durch geöffnete Autotüren zur Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechnet werden, denn das Öffnen der Tür gehört zum Betrieb“, sagt Roland Huhn. Die Folge: Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung müssen gegenüber Radfahrern haften, auch wenn ein Beifahrer den Unfall verursacht hat.

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