Radfahren und Alkohol © pd-f | Gunnar Fehlau
Radfahren unter Alkoholeinfluss
Schon eine einzige Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss kann den Führerschein kosten, auch Radfahrverbote sind möglich, wenn die medizinisch-psychologische Untersuchung eine ungünstige Prognose stellt.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig kann einem Radfahrer nach einer Fahrt mit 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 3 C 32.07). Diese Prognose erstellte die Straßenverkehrsbehörde nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Eine Verkehrsteilnahme mit so hohen Werten lässt ein Alkoholproblem vermuten, was die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Wer die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigert oder ein Gutachten mit ungünstiger Prognose nicht vorlegt, verliert die Kfz-Fahrerlaubnis. Es ist Sache des auffällig gewordenen Fahrers, die Zweifel an seiner Kraftfahreignung auszuräumen.
Fehlende Eignung
Aus der MPU kann sich auch die fehlende Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas, Pedelecs oder Fahrräder ergeben. Auch das kann zum Radfahrverbot führen.
Radfahrende, die keinen Führerschein haben oder sich mit seinem Verlust abfinden wollen, riskieren auch ein Radfahrverbot, wenn sie auf die Idee kommen, sich die Kosten der MPU zu sparen.
So ordnete das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg bei einem Radfahrer mit 2,16 Promille, der gegenüber der Polizei den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln eingeräumt habe, ein Radfahrverbot an, da ihm die Eignung zum Radfahren fehle (OVG Lüneburg 12 ME 35/08).