Kindertransport im Lastenrad

Rechtliche Bestimmungen bei Kindertransport © www.r-m.de | pd-f

Kindertransport und -begleitung: Rechtliche Bestimmungen

Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, wer ein Kind auf dem Rad transportieren kann, wie alt das transportierte Kind sein darf und worauf bei der Begleitung Rad fahrender Kinder zu achten ist. Der ADFC zeigt Eltern, worauf sie achten sollten.

Für den Kindertransport per Rad gibt es mehrere Möglichkeiten – vom Anhänger über den Kindersitz bis zum Lastenrad. Werden Kinder ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen befördert, droht ein Bußgeld.

Mitnahme von Kindern bis 7 Jahre

Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen nur mindestens 16 Jahre alte Personen Kinder bis zum Alter von maximal sieben Jahren mit dem Fahrrad transportieren. Diese Altersgrenze gilt für Kinder auf einem einsitzigen Fahrrad ebenso wie im Anhänger. Wer ältere Kinder mitnimmt, riskiert ein Bußgeld.

Wichtig: Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für das Befördern eines behinderten Kindes.

Fahrräder müssen für die Personenbeförderung gebaut sein

Auf Fahrrädern, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind, dürfen Menschen über das siebte Lebensjahr hinaus mitgenommen werden. Vorausgesetzt wird eine geeignete Sitzgelegenheit für jede Person.

Inwieweit ein Lastenfahrrad zum Transport von Gütern oder Personen bestimmt ist, soll sich laut Gesetzesbegründung aus der Beschreibung des Herstellers ergeben. Die Klarstellung in § 21 Abs. 3 StVO erleichtert Familien den (rechts-)sicheren Transport älterer Kinder mit dem Lastenrad und ermöglicht auch den Betrieb von Fahrradrikschas für erwachsene Fahrgäste ohne aufwändige Ausnahmegenehmigung.

Rad fahrende Kinder auf dem Gehweg begleiten?

Kinder bis zum Alter von acht Jahren fahren auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen.

Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen.

Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.

Bei Kindern in Lastenrädern oder Kindersitzen ist der Gehweg Tabu

Wer Kinder mit dem Lastenrad oder im Kindersitz befördert, hat nicht das Recht zur Gehwegbenutzung, das dem selbst fahrenden Kind und einer Aufsichtsperson zusteht. Denn dieses Recht beruht auf der noch nicht entwickelten Fähigkeit zur Teilnahme am Verkehr.

Kinder ohne aktive Verkehrsteilnahme benötigen keine Aufsicht durch Begleitung. Der Gehweg soll, nach dem Willen des Gesetzgebers, so weit wie möglich als Schutzraum für Fußgänger:innen, z. B. auch mit Rollator, erhalten bleiben.

Wenig bekannte Regel: beim Überqueren der Straße absteigen und schieben

Wenig bekannt und oft missachtet: Beim Fahren auf Gehwegen müssen Kinder und ihre erwachsene Begleitung zum Überqueren von Straßen absteigen und das Fahrrad schieben.

Ihr Vorrang richtet sich dann nach den Regeln für Fußgängerinnen und Fußgänger. Die Vorfahrt der Hauptstraße geht verloren, abbiegender Fahrzeugverkehr muss aber auf querende Fußgänger:innen Rücksicht nehmen.

Die Pflicht zum Absteigen ist ein gewisser Ausgleich dafür, dass Kinder und Begleitung auf dem rechten oder linken Gehweg fahren dürfen und so aus unerwarteten Richtungen kommen können.

Babyschale in einem Kinderfahrradanhänger
Babyschale in einem Kinderfahrradanhänger © www.pd-f.de/Paul Masukowitz

Tragetücher und Babytragen auf dem Fahrrad?

Wenn Eltern ihre Kinder in einem Tragetuch oder in einer Rückentrage am Körper statt in einem Kindersitz auf dem Fahrrad befördern, sollten sie bedenken, dass Hersteller in ihren Gebrauchsanweisungen unter anderem das Radfahren ausschließen.

Gesicherte Erkenntnisse über eine Gefährdung durch die Kindermitnahme am Körper sind zwar nicht bekannt, aber im Zweifel sind Säuglinge in einer Babyschale eines speziellen Kindertransportrads oder Fahrradkinderanhängers besser aufgehoben.

Daher: Wenn Hersteller von Babytragen und Tragetüchern in den mitgelieferten Gebrauchsanweisungen deren Nutzung beim Radfahren ausschließen, sollten Eltern das beachten.

 

Warnungen und Verbote von Herstellern unbedingt beachten

Wird eine Warnung oder ein ausdrückliches Verbot des Kinderfahrrad-Produzenten nicht beachtet, kann Eltern ein grobfahrlässiges Mitverschulden an den Unfallfolgen zur Last gelegt werden. In der Folge können Schadensersatzansprüche des Kindes gekürzt werden – bei bleibenden Beeinträchtigungen mit finanziellen Folgen für sein ganzes Leben.

Ist keine Gebrauchsanweisung vorhanden, kann den Eltern aber kein Mitverschulden angelastet werden. Richtungsweisenden Charakter hat hier ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. In dem Fall ging es um einen Unfall eines 17-Jährigen, der einen Fünfjährigen in einem Kindersitz auf dem Fahrrad mitnahm.

Der 17-jährige Fahrer hatte einen Zusammenstoß mit einer Straßenbahn verschuldet, bei dem das mitgenommene Kind schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und den Schaden grobfahrlässig mit verursacht, weil ihr Sohn mit 25,5 Kilogramm für den vorne angebrachten Kindersitz zu schwer gewesen sei.

Bedienungsanleitungen lesen und beachten

Das Gericht entschied: Der Mutter des verletzten Kindes konnte mangels einer Gebrauchsanweisung nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bewusst oder in fahrlässiger Unkenntnis über Sicherheitshinweise des Herstellers hinweggesetzt. So erhielt ihr Kind vom Unfallverursacher vollen Schadensersatz (Az. 14 U 179/07).

Die Begründung der Richter:innen: Die StVO bestimmt nur, dass das Kind unter sieben Jahre und der Fahrradfahrer über 16 Jahre alt sein müssen. Beide Bedingungen seien in diesem Fall erfüllt gewesen. Die DIN-Norm für Kindersitze sieht außerdem ein maximales Körpergewicht von 15 Kilogramm auf dem vorderen Kindersitz vor. Das konnte die Mutter aber ohne Bedienungsanleitung nicht wissen.

aktualisiert: 18.09.2023

Mehr Tipps zum Schulweg per Rad bietet das ADFC-Dossier

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutz und Haftpflichtversicherung
  • Beratung zu rechtlichen Fragen
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

Eine Gruppe von Kindern auf dem Fahrrad.

ADFC-Angebote zu Verkehrspädagogik und -erziehung

Der ADFC und auch die ADFC-Gruppen vor Ort machen verschiedene Angebote, die Eltern und Kinder beim Radfahren lernen und…

Gemeinsam mit dem Rad zur Schule.

Fahrgemeinschaften für Schulen und Kitas

Wege zur Schule oder in die Kita werden viel zu oft mit dem vermeintlich sicheren Auto zurückgelegt. Der Schulweg mit…

Dooring

Plötzlich öffnet sich die Autotür

Überraschend geöffnete Autotüren sind der Schrecken aller Radfahrenden. Wenn Autofahrer oder Fahrgäste beim Aussteigen…

Benutzungspflichtger Radweg

Nichtbenutzung des vorhandenen, beschilderten Radwegs

Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse…

Radfahrerin im Winter

Zuerst Radwege vom Schnee befreien

Radwege werden oft zuletzt geräumt, obwohl Kommunen nach einem Bundesgerichtshof-Urteil dazu verpflichtet sind,…

Radfahrübungen im Schonraum

Bevor sich Kinder in den Straßenverkehr wagen, sollten sie auf Plätzen ohne Verkehr üben. Hier können sie sicher und…

Elektrorad-Akku am Arbeitsplatz aufladen

Elektrorad-Akku am Arbeitsplatz aufladen

Wer mit dem Elektrorad zur Arbeit fährt, darf seine Akkus im Betrieb nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufladen. Ein…

Kaufvorbereitung

Wo bekomme ich ein gutes Fahrrad?

Fahrräder werden in vielen Geschäften angeboten: im Fahrradladen, im Bau- oder Supermarkt, im Internet oder auf…

Gemeinsam durch den Straßenverkehr

Nach den Radfahrübungen im Schonraum sollten Eltern und Kinder gemeinsam den Straßenverkehr erkunden. Dabei sind Eltern…

https://www.adfc.de/artikel/rechtliche-bestimmungen-bei-kindertransport-und-begleitung

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 230.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

    Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen. Lesen Sie in unserem Grundsatzprogramm mehr über die Ziele und Forderungen des ADFC – und werden Sie Mitglied in der weltweit größten Zweiradgemeinschaft.

    weiterlesen

  • Von welchen Vorteilen profitiere ich als ADFC-Mitglied?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

    Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied? Hier gelangen Sie zum Anmeldeformular.

    weiterlesen

  • Wo finde ich die nächste ADFC-Vertretung in meiner Nähe und wie kann ich mitmachen?

    Mit dem ADFC-Bundesverband, den Landesverbänden und den Kreisverbänden in mehr als 450 Städten und Ortschaften in ganz Deutschland finden Sie mit Sicherheit auch in Ihrer Nähe die passende Ansprechperson. Um die 500 Ortsgruppen und Ortsverbände sind darüber hinaus für den ADFC aktiv.

    Einen besonderen Dienst leisten die vielen ehrenamtlich Engagierten im ADFC: Sie organisieren Radtouren, kommen mit Politikern ins Gespräch und tragen mit unzähligen Aktionen dazu bei, dass die Bedingungen für Rad fahrende Menschen zunehmend besser werden.

    Sie möchten erst später Mitglied werden, aber sich schon jetzt für das Radfahren engagieren? Hier bekommen Sie die Infos dazu, wie das im ADFC möglich ist.

    weiterlesen

  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

    Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

    weiterlesen

  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

    Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

    Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs. Weitere Tipps, wie Sie zu Ihrer und der Sicherheit anderer beitragen, finden Sie hier.

    weiterlesen

  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

    weiterlesen

  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes. Mehr Informationen bekommen Sie hier.

    weiterlesen

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können. Mehr Informationen zu den Bewertungskriterien unserer Radtouren erhalten Sie im Menüpunkt Auf Tour.

    weiterlesen

  • Wo bekomme ich Radkarten?

    Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung [at] bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.

  • Wo finde ich vom ADFC empfohlene Musterkaufverträge für Fahrräder?

    Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.

    weiterlesen

Bleiben Sie in Kontakt