Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Hunderte von Fahrrädern verschiedener Farben und Modelle stehen dicht gedrängt und ungeordnet auf einer befestigten Fläche; die Räder sind ineinander verschachtelt, mit Körben, Taschen und bunten Sattelbezügen ausgestattet, ohne erkennbare Parkordnung oder Abstellvorrichtungen.

Rechtlich erlaubt, praktisch problematisch: Massenhaftes Fahrradparken ohne Struktur. © ADFC | Dieter Schulz

Fahrräder parken: Rechte und Grenzen

Fahrräder dürfen auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen stehen. Städte und Kommunen können keine Parkverbote für Fahrräder erlassen, und sie dürfen sie nicht ohne triftigen Grund entfernen.

Das Parken von Fahrrädern zählt zum Gemeingebrauch öffentlicher Straßen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kennt keine speziellen Parkverbote für Fahrräder. Auf Gehwegen dürfen Fahrräder stehen, solange Menschen zu Fuß oder im Rollstuhl durch sie nicht behindert werden. Gerichte haben in mehreren Urteilen die Rechte von Fahrradfahrenden gestärkt.

Rechtliche Grundlagen zum Fahrradparken

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen nicht beachtet werden müssen (BVerwG, 3 C 29.03). Auch am rechten Fahrbahnrand dürfen Fahrräder längs parken, müssen bei Dunkelheit aber beleuchtet sein (finde ich noch unverständlich, es geht ja vermutlich darum, dass die Straße beleuchtet sein muss, z. B. Fahrräder unter einer Straßenlaterne stehen, sie leuchten ja nicht von sich aus).

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg bestätigte, dass auch das Abstellen von Mieträdern zum Gemeingebrauch gehört, wenn die Fahrräder betriebsbereit und nur vorübergehend abgestellt sind (OVG Hamburg, 2 Bs 82/09). Anders verhält es sich mit Schrotträdern oder Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass man sie nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen kann – hier gilt der Gemeingebrauch nicht mehr.

Dann dürfen Städte Fahrräder entfernen

Eine Stadt darf Fahrräder nicht einfach entfernen, nur weil sie das Stadtbild stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Fall, dass eine „optische Belästigung“ kein ausreichender Grund ist, um ein Fahrrad zu entfernen.

In dem verhandelten Fall hatte die Stadt Göttingen das Schloss eines Fahrrads am Bahnhofsvorplatz aufgebrochen, das Rad abtransportiert und dem Besitzer die Kosten in Rechnung gestellt. Das Gericht stellte klar: Nur wenn Fahrräder andere Menschen behindern oder belästigen, dürfen sie entfernt werden. Das Straßenverkehrsrecht dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht der Verschönerung des Stadtbilds.

Das Gericht befand, dass ein zwischen zwei Bänken abgestelltes und an einer Armlehne angeschlossenes Fahrrad niemanden nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

Ausnahmen beim Gemeingebrauch

Nicht alle abgestellten Fahrräder genießen den gleichen Schutz. Schrotträder oder Fahrräder mit überdimensionalen Werbetafeln fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und können daher eher entfernt werden.

Bei Mieträdern haftet nicht der Verleihbetrieb für Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrräder. Er muss Geschädigten lediglich Auskunft über den Namen der Person geben, die möglicherweise das Fahrrad abgestellt hat, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied.

Für Radfahrende bedeutet das: Sie dürfen ihr Fahrrad auf öffentlichen Flächen abstellen, sollten aber darauf achten, dass sie niemanden behindern. So bleibt das Fahrrad sicher und legal geparkt, und die Stadt hat keinen rechtlichen Grund, es zu entfernen.

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutzversicherung
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

Poolnudel-Aktion Bundesgeschäftsstelle

ADFC-Kampagne #MehrPlatzFürsRad

Die bundesweite ADFC-Kampagne #MehrPlatzFürsRad hat ab 2019 auf das Platzproblem auf deutschen Straßen aufmerksam…

ADFC-Demonstration zum Dieselgipfel 2018.

Radentscheide in Deutschland

In immer mehr Städten in Deutschland schließen sich Menschen in sogenannten Radentscheiden zusammen, um den Radverkehr…

Aufbruch Fahrrad NRW

Aufbruch Fahrrad in Nordrhein-Westfalen

Auch in Nordrhein-Westfalen haben sich Engagierte in einem breiten Netzwerk zusammengeschlossen, um den Radverkehr im…

Finden Sie Ihr Fahrrad.

Tipps für den Gebrauchtradkauf

Radfahren macht Spaß und ist kostengünstig. Wer schon beim Fahrradkauf das Budget schonen will, kann auf Internetbörsen…

Fahrradklingeln gehören zur vorgeschriebenen Ausrüstung an Fahrrädern.

Fahrradklingeln

Jedes Fahrrad muss laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) mit einer „helltönenden Glocke“ ausgerüstet sein. Die…

Geschützter Radweg

StVO-Novelle: Steckbrief Radfahrstreifen

Die neue StVO erleichtert das Einrichten von Radfahrstreifen. Kommunen können sie nun ohne den Nachweis einer besonderen…

Geschützter Radfahrstreifen auf der Berliner Invalidenstraße.

ADFC-Umfrage zu Sonderprogramm „Stadt und Land“

Ein Jahr nach dem Start des Sonderprogramms „Stadt und Land“ wollte der ADFC wissen, wie es mit der Umsetzung vor Ort…

Familienfreundlichste Stadt in Deutschland ist Wettringen.

Fahrradfreundlichkeit nur ausreichend

Im Herbst 2018 wollte der ADFC wissen, wie es um die Fahrradfreundlichkeit deutscher Städte und Gemeinden bestellt ist.…

Fahrradstraße

Neues Straßenverkehrsrecht

Der ADFC hat jahrelang auf eine Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)…

https://www.adfc.de/artikel/fahrraeder-parken-rechte-und-grenzen

Bleiben Sie in Kontakt