Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC)

Radfahrer und Fußgänger

Radfahrer und Fußgänger © www.pd-f.de | David Koßmann

Gehwege und Fußgängerzonen: Konflikte mit Fußverkehr

Rad- und Fußverkehr brauchen eigene Wege. In Städten fehlt oft der Platz, um sicher voranzukommen. Besonders auf gemeinsamen Wegen entstehen Konflikte: Fußgänger:innen werden gefährdet, Radfahrende kommen nicht voran und riskieren Unfälle.

In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.

Rechtliche Grundlagen und Bußgelder

Gehwege und Fußgängerzonen sind ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrende freigegeben wurden. Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.

Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen. Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.

Rechtliche Folgen bei Unfällen

Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).

Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).

Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).

Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 – falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 – schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).

Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen

Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).

Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt. Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.

Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf. Das Düsseldorfer Gericht hatte entschieden, dass Radfahrende auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Das OLG hatte der Fußgängerin die volle Haftung für alle Unfallfolgen auferlegt und dem Radfahrer kein Mitverschulden zugerechnet.

Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte.

Verhalten an Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.

Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.

Lösungsansätze für weniger Konflikte

Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.

Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran. Die aktuelle Situation verhindert oftmals eine nachhaltige Mobilität.

Autor: Roland Huhn, ADFC-Referent Recht

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