Verkehrsrecht für Radfahrende
Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in den man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt beliebte Irrtümer aus dem Weg.
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und damit sind Radfahrende Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Auf diese Regeln geht das in der blauen Box herunterladbare PDF nur ein, wenn sie besondere Bedeutung für Radfahrende haben.
Zusätzliche Vorschriften speziell für den Radverkehr enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Um diese Vorschriften, ihre Beachtung und mögliche Konflikte geht es hauptsächlich in dem PDF „Verkehrsrecht für Radfahrende“ (Stand 4.2020).
Wir haben zehn populäre Falschaussagen zusammengestellt und geben die richtige Antwort.
1
Falsch: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrer ihn benutzen.
Richtig: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern müssen sie fahren.
2
Falsch: Auf dem Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genau wie Fußgänger.
Richtig: Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben. Sie dürfen über den Zebrastreifen aber auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.
3
Falsch: Radfahrer müssen immer hintereinander fahren.
Richtig: Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrern), müssen Autos hinter ihnen bleiben, wenn nicht genug Platz zum Überholen vorhanden ist.
4
Falsch: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.
Richtig: Dieses Zusatzschild ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter einem Zeichen „Gehweg“ ist es überflüssig, weil schon dieses Verkehrszeichen das Radfahren verbietet.
5
Falsch: Es ist rechtlich gesehen kein Problem, unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren.
Richtig: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Dann droht außerdem eine Überprüfung der Fahreignung, aus der Verlust des kfz-Führerscheins und sogar ein Radfahrverbot folgen kann.
6
Falsch: Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in Gegenrichtung fahren.
Richtig: Das gilt nur für frei gegebene Einbahnstraßen, von denen es immer mehr gibt.
7
Falsch: Unterwegs mit dem Handy telefonieren ist nur im Auto verboten.
Richtig: Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen kostet Radfahrer 55 Euro Verwarnungsgeld.
8
Falsch: Beim Abbiegen müssen Radfahrer die ganze Zeit den Arm ausstrecken.
Richtig: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man z. B. nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen, oder auch während des Abbiegens.
9
Falsch: Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrer verboten.
Richtig: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird.
10
Falsch: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende.
Richtig: 50 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits der StVO sind auch für Radfahrende verbindlich, z. B. Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
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